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18 K 17619/17•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-19, 18 K 17619/17
18 K 17619/17Verwaltungsgericht19.02.2020
Zeigen von Bildern Abdullah Öcalans als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung; keine Anzeichen für ausnahmsweise zulässige, sozialadäquate Verwendung bei der konkreten Versammlung
Entscheidungsdatum: 2020-02-19
Aktenzeichen: 18 K 17619/17
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0219.18K17619.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 8 GG, Art. 5 GG; § 15 Abs. 1 VersG; § 20 VereinsG
Zeigen von Bildern Abdullah Öcalans als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung; keine Anzeichen für ausnahmsweise zulässige, sozialadäquate Verwendung bei der konkreten Versammlung
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je 15% und der Beklagte 40%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
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