Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-19, 18 K 17619/17

18 K 17619/17Verwaltungsgericht19.02.2020

Regest

Zeigen von Bildern Abdullah Öcalans als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung; keine Anzeichen für ausnahmsweise zulässige, sozialadäquate Verwendung bei der konkreten Versammlung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 17619/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 18 K 17619/17

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0219.18K17619.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: Art. 8 GG, Art. 5 GG; § 15 Abs. 1 VersG; § 20 VereinsG

Leitsätze

Zeigen von Bildern Abdullah Öcalans als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung; keine Anzeichen für ausnahmsweise zulässige, sozialadäquate Verwendung bei der konkreten Versammlung

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je 15% und der Beklagte 40%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

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