Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-14, 12 L 3326/19.A

12 L 3326/19.AVerwaltungsgericht14.02.2020

Regest

Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung eines Dublin-Bescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 12 L 3326/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-14

Aktenzeichen: 12 L 3326/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0214.12L3326.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 123 VwGO, § 51 Abs. 1 VwVfG; § 51 Abs. 5 VwVfG; § 48 VwVfG

Leitsätze

Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung eines Dublin-Bescheides

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Italien aufgrund der Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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