Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-03, 6 L 3215/19

6 L 3215/19Verwaltungsgericht03.02.2020

Regest

§ 4 Abs. 9 StVG erklärt lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wird davon nicht erfasst.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3215/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-03

Aktenzeichen: 6 L 3215/19

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0203.6L3215.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 4 Abs. 9 StVG; § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze

§ 4 Abs. 9 StVG erklärt lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wird davon nicht erfasst.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage 6 K 8711/19 aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Abgabe des Führerscheins gerichtet ist. Die Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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