Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-29, 18 K 15017/17

18 K 15017/17Verwaltungsgericht29.01.2020

Regest

Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO; Einbeziehung von nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 15017/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 18 K 15017/17

ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0129.18K15017.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 81b 2. Alt. StPO; § 170 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 1 StPO

Leitsätze

Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO; Einbeziehung von nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

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