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27 L 558/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-20, 27 L 558/19
27 L 558/19Verwaltungsgericht20.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-20
Aktenzeichen: 27 L 558/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0120.27L558.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Kammer
Der Antragsgegnerin wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) untersagt, Vollstreckungsgebühren in Höhe von 11,00 Euro gemäß der Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 (Gebühren und Auslagen) gegen die Antragstellerin zu vollstrecken.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
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