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9 K 1918/25.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2026-07-20, 9 K 1918/25.A
9 K 1918/25.AVerwaltungsgericht20.07.2026
Bei Asylverfahren richten sich die Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit auch dann nach neuem Recht, wenn der Bescheid des Bundesamtes vor dem 12. Juni 2026 ergangen ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: 9 K 1918/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2026:0720.9K1918.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Bei Asylverfahren richten sich die Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit auch dann nach neuem Recht, wenn der Bescheid des Bundesamtes vor dem 12. Juni 2026 ergangen ist.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und - hilfsweise - die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zur Person und Fluchtgeschichte des Klägers sowie zur behördlichen Verfahrensgeschichte sowie zum Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 3, 1. Alt. des Asylgesetzes (AsylG) von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab, weil es insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 2. April 2025 folgt.
Am 15. April 2025 hat der Kläger die Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft und ergänzend vorträgt.
Der Kläger beantragt wörtlich,
[…] Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.04.25 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung nach §§ 3 ff. AsylG i.V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen,
[…] hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, subsidären [sic!] Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V. m. § 60 Abs. 2, 3 AufenthG zuzuerkennen,
[…] hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen,
[…] hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf 0 zu befristen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der Inhalte der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Mai 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Fernbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage bleibt erfolglos.
Sie ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG und damit fristgerecht erhoben worden.
Die Klage ist jedoch in weiten Teilen wie aus dem Tenor ersichtlich offensichtlich unbegründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) offensichtlich weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigten noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1), noch auf die - hilfsweise begehrte - Gewährung subsidiären Schutzes (2), noch auf die - weiter hilfsweise - begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (3), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus erweisen sich die Abschiebungsandrohung (4) sowie das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (5) als rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die inhaltlich zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen und ergänzend und klarstellend ausgeführt:
(1) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigten nach Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) liegen offensichtlich nicht vor.
Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG ist bereits deswegen offensichtlich und insoweit selbstständig tragend ausgeschlossen, weil der Kläger auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Gemäß Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Dabei ist es unerheblich, ob der konkrete Drittstaat, über den die Einreise erfolgte, bekannt ist, da alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland als sichere Drittstaaten gelten.
Auch im Übrigen besteht selbstständig tragend offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung der begehrten Schutzstatus.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) - Qualifikationsverordnung (QVO). Die Qualifikationsverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH-BW), Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 - juris, Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Qualifikationsverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Qualifikationsverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 QVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EU) 2026/463 und 2026/464 vom 24. Februar 2026 (ABl. L 2026/463 und 2026/464, 26.2.2026) - Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt,
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92,
auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Qualifikationsverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Qualifikationsverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Qualifikationsverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 QVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 QVO); denn die Qualifikationsverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 QVO).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Qualifikationsverordnung). Sie setzt voraus, dass die in der Qualifikationsverordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsverordnung).
Gemäß Art. 13 QVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Qualifikationsverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 QVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 QVO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 QVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 QVO,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 - juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 - „AsylG a.F.“ - und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,
können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 QVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 Nr. 5 QVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 QVO als Verfolgung eingestuften Hand-lungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 QVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 QVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Qualifikationsverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BverwGE 133, 55 - juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 QVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 QVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Qualifikationsverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die Qualifikationsverordnung harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der Qualifikationsverordnung) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - DVBl 2008, 1255 - juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG)
Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 QVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.
Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 - juris Rn. 22.
Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Qualifikationsverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 QVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 - juris Rn. 22; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 - juris Rn. 15, m. w. N.
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 - juris Rn. 15.
Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO - der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt - die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (lit. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (Asylagentur-VO - EUAAVO; lit. b).
Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 - juris Rn. 15.
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 - juris Rn. 15, m. w. N.
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 - juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH B-W, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 37, m. w. N., zur Richtlinie 2011/95/EU.
Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40/19 - juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass die-se Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht.
Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU.
Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungs-begründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - BVerwGE 162, 44 - juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 QVO nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40.19 - juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.
Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 QVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (lit. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (lit. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5 QVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauer-haftigkeit des in Art. 7 QVO genannten Schutzes (lit. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (lit. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (lit. c). Gemeint sind ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 34 der Qualifikationsverordnung die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum.
Ein Asylantrag ist mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20 , vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12, vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris, Rn. 17, und vom 10. Februar 2001 - 2 BvR 1384/99 -, juris, Rn. 10.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn - wie hier - auch der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Urteil vom 22. Januar 2019 - 3 K 1812/18.A -, juris, Rn. 26; VG Cottbus, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 4 K 1602/16.A -, juris, Rn. 26; VG München, Urteil vom 13. Februar 2017 - M 21 K 16.30165 -, juris, Rn. 15; VG Trier, Urteil vom 23. April 2025 - 10 K 1540/24.TR, juris.
Die Prüfung des Offensichtlichkeitsmaßstabes folgt dabei aus „neuem“ Recht. Zwar bestimmt Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylVfVO, dass die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden gilt und Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen. Diese Regelung ist jedoch abschließend zu verstehen. Die Frage der Begründetheit des Asylantrages und als damit einhergehendes Annex auch die Frage der Offensichtlichkeit der (Un-)Begründetheit richtet sich nach neuem Recht, denn sie ist keine Frage des „Verfahrens für die Zuerkennung internationalen Schutzes". Ein Auseinanderfallen des Maßstabes durch eine Prüfung zwar der Begründetheit nach neuem Recht (dazu s.o.) und des Offensichtlichkeitsmaßstabes nach altem Recht würde zudem zu offensichtlich systematisch unvertretbaren Ergebnissen führen, weil altes (zeitlich früheres) Recht bereits sinnlogisch nicht vorschreiben kann, wann neues (zeitlich späteres) Recht offensichtlich zu einem bestimmten Ergebnis führt, sodass es für diese Frage bei der Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU durch Art. 78 Abs. 1 AsylVfVO verbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 41 Abs. 1 AsylVfVO dem Grunde nach die Frage der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens, damit sehr Wohl eine Frage des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes, regelt. Vielmehr wird der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylVfVO an diesem Konstrukt deutlich. Der Verordnungsgeber verhindert nämlich durch diese Vorschrift, dass bereits durchgeführte Verfahrensschritte (also zum Beispiel hier die Prüfung in einem „nichtbeschleunigten“ Verfahren) durch Wiederholung ersetzt werden müssen. Hinsichtlich der materiellen Prüfung soll hingegen insgesamt das gelten, was im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung gilt. Eine solche Regelung ist auch dem deutschen Asylrecht nicht fremd (§ 77 Abs. 1 AsylG).
Der Verordnungsgeber war zudem befugt, eine derartige Regelung auch für laufende Verfahren zu erlassen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („Echte Rückwirkung“), sondern allenfalls um eine tatbestandliche Rückanknüpfung („Unechte Rückwirkung“), da Regelungsgegenstand die Bewertung einer zukünftig (prognostisch) zu erwartenden Verfolgung bei einer geprüften Rückkehr ins Heimatland ist. Die Zuerkennung internationalen Schutzes „entschädigt“ nämlich nicht für bereits erlittene Verfolgung, sie ist stets an aktuell zu erwartender Verfolgung zu bemessen. Selbst eine „Unechte Rückwirkung“ ist mit dem Grundgesetz vereinbar,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Juni 1979 - 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356-369, juris, Rn. 28,
Anhaltspunkte dafür, dass mit der Änderung des Qualifikationsmaßstabes ein „entwertender Eingriff“ des Schutzstatus vorgenommen worden sei, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch nach der Änderung des Asylrechts durch die Vorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems bleibt ein wirksamer Schutz vor Verfolgung auf Grund des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) bestehen, welcher nach wie vor an die (prognostisch) zu erwartende Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland anknüpft.
Gemäß § 30 Satz 1 AsylG ist ein nach Art. 39 Abs. 3 der AsylVfVO unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO aufgeführten Umstände vorliegt.
Die in Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO aufgeführten Umstände umfassen den Umstand, dass ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann (lit. e) und den Umstand, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder - bei Staatenlosen - seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer unanfechtbaren Entscheidung Rechnung getragen wird (lit. j).
Beides trifft auf den Kläger zu. Er stammt aus der Türkei, einem Herkunftsland, welches EU-Beitrittskandidat und damit sicheres Herkunftsland ist und mit einer unionsweiten Schutzquote von 11,7%. Der Kläger stammt damit aus einem sicheren Herkunftsland, mithin aus einem Herkunftsstaat, in dem eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Staatsangehörige aufgrund der rechtlichen, politischen und tatsächlichen Lage weder Flüchtlingsstatus noch subsidiären Schutz erhalten werden.
Vgl. Thym in: NVwZ 2026, 873, 875.
Die Abweisung von Asylklagen aus derartigen Herkunftsstaaten drängt sich in der Regel auf.
Hiervon ausgehend ist das Gericht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger sein Heimatland - offensichtlich - nicht wegen politischer Verfolgung verlassen hat.
Der Kläger hat zudem in seinem Asylverfahren eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist (Art. 42 Abs. 1 lit. b AsylVfVO).
Vorausgeschickt ist anzuführen, dass bereits die aus eigener politischen Überzeugung resultierende Zugehörigkeit des Klägers selbst zur Gülen-Bewegung mehr als fraglich erscheint und dem Kläger im Ergebnis keinesfalls geglaubt werden kann. Dem Kläger ist es nicht gelungen, in der mündlichen Verhandlung konkrete eigene Aktivitäten für einen deutschen Verein, welcher angeblich zur Gülen-Bewegung gehört, zu schildern. Vielmehr verhielt der Kläger sich hierzu lediglich in Allgemeinplätzen zu allgemeinen Tätigkeiten des Vereins. Auch eingereichte Unterlagen und Fotos schildern nichts hinreichend konkretes. Auch konnte der Kläger auf Nachfrage zu Werken von Gülen nichts substantiiertes schildern. Das von ihm als Lieblingsbuch bezeichnete Werk „Sonsuz nur“ besteht beispielsweise, was der Kläger nicht wusste, aus vier Teilen.
Vgl. https://tr.wikipedia.org/wiki/Fethullah_G%C3%BClen_bibliyografyas%C4%B1
Von den anderen Werken Gülens konnte der Kläger lediglich eines nennen, welches zudem nicht beschrieben werden konnte. Es kann nicht geglaubt werden, dass ein tatsächlicher überzeugter Anhänger der Gülen-Bewegung, einer Bewegung, welche gerichtsbekannt großen Wert auf die Werke Gülens selbst lebt, und der zu Hause einen „Schrank voller Bücher“ haben will, derart wenig über die literarischen Werke Gülens wissen will. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Klägers in der mündlichen Verhandlung und unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit.
Ebenso vage und substanzlos blieb der Vortrag des Klägers, wie er erfahren haben will, dass jemand seinen Namen in der Türkei gegenüber den dortigen Sicherheitsbehörden genannt hat. Der Kläger will dies von einer (namenlosen?) weiteren Familie gehört haben. Auch der ergänzende Einwand, das (türkische) Konsulat habe ihn zurückgewiesen, als er eine Vollmacht für seinen türkischen Anwalt habe ausbringen wollen, verfängt keinesfalls. Der Kläger will sich anschließend nicht weiter mit der Bevollmächtigung eines Anwalts in der Türkei befasst haben. Es ist hingegen gerichtsbekannt möglich und auch üblich, diese Bevollmächtigung alternativ über einen deutschen Notar und anschließende Einholung einer Apostille rechtswirksam abzufassen. Sowohl die Türkei, wie auch Deutschland sind nämlich Vertragsstaaten der HCCH und akzeptieren gegenseitige Apostillen. Hätte der Kläger sich tatsächlich mit einer Bevollmächtigung eines türkischen Anwalts auseinandergesetzt und nicht lediglich asyltaktische Vorwände gesucht, wäre ihm dieser Weg durch Recherche (z.B. im Internet), durch Empfehlung seines Anwalts oder durch die Empfehlung anderer Personen aufgefallen. Dass der Kläger sich überhaupt um eine Bevollmächtigung beim Konsulat gekümmert haben will, kann ihm nicht geglaubt werden.
Die konkrete Arbeit des Klägers aber für Anhänger der Gülen-Bewegung in der Türkei, welche er erbracht haben will, ist sodann zunächst ebenso substanzlos, einsilbig und nicht in Ansätzen glaubhaft vorgebracht. Auch hier wäre zu erwarten, dass ein tatsächlich überzeugtes Mitglied der Gülen-Bewegung ausführlich und in gewisser Weise mit Begeisterung von seiner Arbeit berichten könnte und dies angesichts der ihm bekannten Wichtigkeit des Vortrages im Asylverfahren auch tun würde.
Der hierzu unterbreitete Vortrag ist jedoch auch eklatant widersprüchlich, dies betrifft das „Herzstück“ seines Vortrages. Vor der Beklagten will der Kläger Hilfe geleistet haben für Menschen in Haft. Er berichtete wörtlich:
„Auf der Universität in F hatte ich die gleichen Probleme. Um den Insassen in der [sic!] Gefängnissen zu helfen, haben mein Vater und andere Personen (genannt Abis) finanziell denen geholfen. Diese Insassen saßen auch in den Gefängnissen. Es waren Lehrer, die auch gefangen genommen wurden wegen dem Putsch. Es gibt in der Türkei viele unschuldige Insassen. Das Geld kam zu mir und ich habe damit Nahrungsmittel und andere Dinge, die sie brauchten dahin gebracht und manchmal auch das Geld übergeben.“
Vor dem Einzelrichter wusste er von der Unterstützung von Menschen in Haft plötzlich nichts mehr. Vielmehr wollte der Kläger nunmehr deren Angehörigen, insbesondere deren Kindern, geholfen haben. Er berichtete, erneut wörtlich:
„Aufgrund der FETÖ-Bewegung waren Angehörige der Menschen in Haft, z.B. beide Eltern. Ich habe mich insbesondere mit deren Kindern befasst. Sei es bezüglich der Schule oder bezüglich sonstigem materiellen Bedarf. Darum habe ich mich gekümmert, dafür bin ich aufgekommen.“
Diese Widersprüche lassen sich nicht aufklären. Es ist nicht in Ansätzen ersichtlich, dass der Kläger bei jedem seiner Vorträge einen anderen Schwerpunkt seiner Arbeit hätte schildern sollen, zumal er den jeweils anderen Schwerpunkt seiner Arbeit, wenn man dies überhaupt so bezeichnen soll, dann gänzlich weggelassen hätte.
Auffällig, wenn auch nicht rechtserheblich, ist zudem, dass der Kläger die Bewegung selbst als „FETÖ“-Bewegung bezeichnet. Bei dem Akronym „FETÖ“ handelt es sich um eine verballhornende Fremdzuschreibung durch den türkischen Staat, welche von der Gülen-Bewegung selbst nicht verwendet wird. Dass diese, zumal in einem solchen Kontext, von einem überzeugten Anwender der Gülen-Bewegung gänzlich unironisch verwendet würde, erachtet der Einzelrichter als unwahrscheinlich. Dies wäre ihm zudem in nunmehr fast 3 Jahren ausgiebiger Asylrechtsprechung zum Herkunftsland Türkei so nie begegnet.
Dem Kläger kann mit seinem insgesamt widersprüchlichen Vortrag in Gänze nicht geglaubt werden. Sein Asylvorbringen überzeugt keinesfalls. Vielmehr ist es als lediglich asyltaktisch zu bewerten.
Auch besteht hinsichtlich der Volksgruppe der Kurden in der Türkei offensichtlich keine Gruppenverfolgung.
Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei durchaus einer gewissen Diskriminierung. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Annahme einer Gruppenverfolgung eine kritische Verfolgungsdichte erfordert. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris, Rn. 30.
Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger nicht diese von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt.
Vgl. ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 3 A 608/19.A -, juris, Rn. 8; Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes, Urteil vom 31. Juli 2019 - 6 K 313/18 -, juris, Rn. 25.
Auch droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine „Reflexverfolgung“ oder „Sippenhaft“ wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Aktivitäten von Familienangehörigen. Im türkischen Strafrecht gibt es keine Sippenhaft und Anhaltspunkte für eine in der Türkei praktizierte Sippenhaft von Familienangehörigen von Regimekritikern bestehen nach der Erkenntnismittellage nicht.
vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2021 - Au 6 K 19.30581 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
Auch der konkrete Einzelfall gebietet keine hiervon abweichende Betrachtung.
Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Kläger für einen Verein in Deutschland aktiv ist, welcher der Gülen-Bewegung zuzuordnen wäre, so wäre zudem nichts ersichtlich, was über eine bloße Vermutung hinaus ginge, dass der türkische Staat dies erfahren hätte.
Selbst bei Heranziehung der „alten“ Rechtslage für die offensichtliche Unbegründetheit ergibt sich, worauf es rechtserheblich nicht mehr ankommt, vorliegend nichts anderes. Nach § 30 Abs. 1 AsylG a.F. war ein unbegründeter Asylantrag, und damit auch eine darauf bezogene Asylklage wegen § 78 Abs. 1 AsylG, als offensichtlich unbegründet zu befinden, wenn Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (Nr. 1), eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist (Nr. 2), die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat (Nr. 3), ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen (Nr. 4), sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen (Nr. 5), den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat (Nr. 6), aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt (Nr. 7), einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde (Nr. 8) oder entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist (Nr. 9).
Auch dies ist vorliegend der Fall, der Kläger verwirklicht in seinem Asylantrag nämlich jedenfalls die Gründe des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. Diese sind jedenfalls für den vorliegenden Fall ausreichend inhaltlich gleichlautend mit den bereits dargestellten „neuen“ Offensichtlichkeitsgründen, welche aus den bereits dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
(2) Der Kläger hat danach auch offensichtlich keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 QVO. Nach dieser Vorschrift erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status des subsidiären Schutzes zu.
Diese Kapitel nehmen Bezug auf die Definition des subsidiären Schutzes in Art. 3 Nr. 6 QVO, wonach Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Diese in den Kapiteln II und V näher definierten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Als ernsthafter Schaden gelten demnach gemäß Art. 15 QVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Ein ernsthafter Schaden kann nach Art. 6 QVO ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 QVO genannten Akteure - der Staat oder aber stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Geht der ernsthafte Schaden von nichtstaatlichen Akteuren aus, prüft die Asylbehörde nach Art. 8 Abs. 1 QVO, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat. Geht der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde gemäß Art. 8 Abs. 2 QVO davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann. Eine Prüfung nach Absatz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht. Nach Art. 8 Abs. 5 QVO sind bei einer Entscheidung, dass interner Schutz besteht, zu berücksichtigen, die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Artikel 7 genannten Schutzes, die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
Schutz nach Art. 18 QVO kann nach Art. 3 Nr. 6 QVO nur derjenige beanspruchen, der stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens vorgebracht hat. Nach der zu § 4 Abs. 1 AsylG a.F., der seine Grundlage in der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QVR) fand, ergangenen Rechtsprechung gilt im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab - ebenso wie im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Nr. 5 QVO - der dargestellte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, BVerwGE 175, 227-241, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 22.
Da der Verordnungsgeber den Text des Art. 2 lit. f QVR ohne Anpassungen in die QVO übernommen hat, ist für die Beurteilung des subsidiären Schutzes weiterhin dieser Maßstab zu verwenden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungsgründen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger ein derartiger ernsthafter Schaden nicht.
Dass dem Kläger die Verhängung der Todesstrafe (Art. 15 lit. a QVO) drohen würde, ist ebenso wenige vorgetragen noch ersichtlich wie, dass dem Kläger Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland droht (Art. 15 lit. b QVO).
Auch besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 lit. c QVO). Nach Erwägungsgrund 51 der QVO ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn staatliche Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Gruppen gegeneinander kämpfen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Konflikt nach dem Völkerrecht offiziell als bewaffneter Konflikt eingestuft wird. Maßgeblich ist vor allem das Ausmaß der Gewalt in dem betroffenen Gebiet, nicht die Dauer des Konflikts, die Organisation der Konfliktparteien oder die genaue Intensität der Kämpfe.
Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris, Rn. 35.
Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, nach Erwägungsgrund 52 QVO auch dann gegeben, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden. Um dies festzustellen, kann zunächst eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos relevant sein, auf Grundlage derer eine wertende qualitative Gesamtbetrachtung zur Betroffenheit des Ausländers vorzunehmen ist
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, Rn. 31 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 1 B 85/21 -, juris, Rn. 4; vgl. zum Vorgesagten insgesamt Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 30 - 38.
Auch insoweit wird auf den angefochtenen Bescheid und das bisher Gesagte verwiesen.
Auch über den individuellen Vortrag des Klägers hinaus spricht nach den bei Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen offensichtlich nichts für das Vorliegen einer Gefahr eines ernsthaften Schadens im vorbezeichneten Sinne. Derartiges hat auch der Kläger selbst offensichtlich nicht durchgreifend geltend gemacht.
(3) Der Abschiebung des Klägers in die Türkei stehen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AsylG (z. B. drohende Folter oder Todesstrafe) nicht entgegen.
Der Zumutbarkeit der Rückkehr des Klägers in die Türkei steht nicht Art. 3 EMRK entgegen. Nach dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung, einen Ausländer nicht abzuschieben, wenn er für diesen Fall tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Hiervon nicht umfasst ist jedoch das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozioökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung zwingend sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 111.
Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, ist auf das Kriterium abzustellen, nach dem die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 - juris, Rn. 8 f., sowie Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, 25.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen bei „nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 19 ff.; BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 20.30408 -, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A. -, juris, Rn. 240.
In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH),
vgl. Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris, Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 90 ff.,
darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A. -, juris, Rn. 242, und vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 19 f.
Gemessen an diesen Maßstäben ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger in der Türkei seinen angemessenen Lebensunterhalt wird sicherstellen können. Der Kläger hat angegeben, dass er überall arbeiten könne, wo es einen Computer gebe und, dass er auch in Deutschland zeitnah eine Ausbildung antreten wolle. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er eine Arbeitsstelle nach seiner Rückkehr in die Türkei nicht finden könnte.
Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren, können im Rahmen des REAG/GARP Rückkehrprogramms finanzielle Hilfen erhalten. Zusätzliche Unterstützung bietet das Programm „Starthilfe Plus“. Dieses Programm bietet für Rückkehrer in die Türkei Sachleistungen für den Bereich Wohnen, wie z.B. Kosten für Miete, Bau- und Renovierungsarbeiten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024 (Lagebericht Türkei), S. 21.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich und nichts vorgetragen, was der Sicherung eines angemessenen Existenzminimums des gesunden, volljährigen und ledigen Klägers in der Türkei entgegenstehen würde.
(4) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (§ 34 Abs. 1 AsylG n.F. i.V.m. § 59 AufenthG) bestehen keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a.F. abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn dem Kläger ist weder internationaler Schutz zuzuerkennen noch stehen ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Auch ernstliche Zweifel, dass familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand oder das Kindeswohl einer Abschiebung entgegenstünden (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
(5) Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).
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