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9 K 3862/25•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-12-01, 9 K 3862/25
9 K 3862/25Verwaltungsgericht01.12.2025
Eine durch eine Anerkennung ersetzte Prüfungsleistung kann nicht selbst zur Grundlage einer Anerkennung in einem anderen Studiengang werden.
Entscheidungsdatum: 2025-12-01
Aktenzeichen: 9 K 3862/25
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:1201.9K3862.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9 K 3862/25
Eine durch eine Anerkennung ersetzte Prüfungsleistung kann nicht selbst zur Grundlage einer Anerkennung in einem anderen Studiengang werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Prüfungsleistungen.
Der Kläger war vom Wintersemester 1993/1994 bis zum Wintersemester 1999/2000 in den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten eingeschrieben. Für dieses Diplomstudium erkannte die Beklagte dem Kläger das Fach „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre“, bestehend aus den Teilgebieten „Betriebswirtschaftstheorie I“, „Betriebswirtschaftstheorie II“ sowie „Internes und externes Rechnungswesen“, das Fach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“, bestehend aus den Teilgebieten „Entscheidungstheorie“, „Mikroökonomik“ und „Makroökonomik“, das Fach „Rechtswissenschaft für Wirtschaftswissenschaftler“, bestehend aus den Teilgebieten „Recht für Wirtschaftswissenschaftler I“ und „Recht für Wirtschaftswissenschaftler II“ sowie das Teilgebiet „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ im Rahmen des Faches „Grundzüge der Statistik und Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ für Leistungen aus einem in den Unterlagen der Beklagten nicht mehr aufgeführten Studium an.
Während seines Diplomstudiums bei der Beklagten absolvierte der Kläger das Teilgebiet „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ im Rahmen des Faches „Grundzüge der Statistik und Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“, den Kurs 7250 „EDV“, das Wahlpflichtfach „Unternehmensrecht“, das Seminar zum Fach „Unternehmensrecht“ sowie die Diplomarbeit.
Der Kläger beantragte unter dem 9. Mai 2025 bei der Beklagten eine Auskunft über die Anerkennbarkeit der Module 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“, 31011 „Externes Rechnungswesen - Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuern“, 31021 „Investition und Finanzierung“, 31031 „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“, 31041 „Mikroökonomik“, 31051 „Makroökonomik“, 31061 „Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts“, 31071 „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“, 31101 „Grundzüge der Wirtschaftsmathematik und Statistik“ und 31102 „Unternehmensführung“ sowie des Pflichtseminars und der Abschlussarbeit für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft. Für diese Leistungen gab er insgesamt sein anerkanntes Vordiplom aus dem Diplomstudium bei der Beklagten an. Mit dem Antrag reichte der Kläger sein Diplom-Vorprüfungszeugnis im integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft der Beklagten vom 26. September 1994, eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer vierstündigen Klausur im Fach Unternehmensrecht bei der Beklagten vom 25. April 1995, eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zum Fach Unternehmensrecht bei der Beklagten vom 10. Juli 1995 sowie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Diplomarbeit im Fach Unternehmensrecht bei der Beklagten vom 8. Juni 1996 im Prüfungsamt der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 5. September 2025 teilte die Beklagte dem Kläger nach zwischenzeitlicher Anforderung weiterer Unterlagen zu den seinerzeit anerkannten Prüfungsleistungen mit, dass eine Anerkennung der Module 31011 „Externes Rechnungswesen - Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuern“, 31041 „Mikroökonomik“, 31051 „Makroökonomik“, 31061 „Grundlagen des Privat- und Wirtschaftsrechts“ und 31101 „Grundzüge der Wirtschaftsmathematik und Statistik“ sowie des Pflichtseminars und der Abschlussarbeit im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft möglich sei. Eine Anerkennung der Module 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ 31021 „Investition und Finanzierung“, 31031 „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“, 31071 „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ und 31102 „Unternehmensführung“ sei demgegenüber nicht möglich.
Am 17. September 2025 hat der Kläger hiergegen die Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem und sinngemäß aus: Die Beklagte habe mit der Anerkennung aus dem Jahre 1994 bereits abschließend über die Gleichwertigkeit der Leistungen entschieden. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, dass der Kläger heute keine Belege über die Gleichwertigkeit der Leistungen mehr beibringen könne. Dass sich im Laufe der Zeit Lerninhalte ändern würden, verstehe sich von selbst; die Anforderungen zum Abitur des Klägers aus dem Jahre 1984 seien auch andere gewesen als solche im Jahre 2025, trotzdem bleibe es ein Abitur.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2025 zu verpflichten, die von ihm bei der U Universität erbrachten Prüfungsleistungen auf die zu erbringenden Prüfungsleistungen in den Modulen 31001 „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“, 31021 „Investition und Finanzierung“, 31031 „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“, 31071 „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ und 31102 „Unternehmensführung“ der Beklagten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie begründet ihren Antrag unter anderem und sinngemäß wie folgt: Es obliege stets einer antragstellenden Person, die Gleichwertigkeit der anzuerkennenden mit der zu erbringenden Leistung darzulegen und hierzu die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Die anzuerkennenden Leistungen seien jedoch nicht die im Jahre 1994 anerkannten Module, sondern die ursprünglichen Leistungen an der U Universität. Der Kläger müsse hier die Inhalts- und Umfangsbeschreibungen der ursprünglich an der U Universität erbrachten Leistungen vorlegen, damit eine Anerkennbarkeit überprüft werden könne. Der Kläger könne auch nicht pauschal eine Anerkennung aller Pflichtmodule des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft von der Beklagten verlangen, weil sie im Jahr 1994 Vordiplomfächer ihres eigenen Diplomstudiengangs Wirtschaftswissenschaft anerkannt (bzw. nach damaliger Rechtslage noch „angerechnet“) habe. Denn zum einen stelle das Diplomstudium gegenüber dem Bachelorstudium ein Aliud dar, zum anderen seien die Leistungen aus dem Diplomstudium inhaltlich bzw. hinsichtlich ihres Umfangs wesentlich unterschiedlich zu den heute angebotenen, zur Anerkennung verweigerten, Modulen des Bachelorstudiengangs.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. November 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage bleibt erfolglos.
Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Dassder Kläger vor Klageerhebung keinen Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen des Prüfungsamts durch das Rektorat der Beklagten auf Grundlage des § 63a Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) gestellt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn weder handelt es sich hierbei um eine fachrechtliche und gegenüber § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) speziellere Anordnung eines verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens noch um eine gegenüber der Klage einfachere Form der Rechtsverfolgung. § 63a Abs. 5 HG regelt die Möglichkeit, unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat zu beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird. Auf einen solchen Antrag gibt das Rektorat der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags (§ 63a Abs. 5 Satz 2 HG). Die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 63a Abs. 5 HG schließt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis einer vor einer solchen Entscheidung erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Denn bei einem solchen Antrag handelt es sich um eine fachrechtlich speziell geregelte Eingabe „sui generis“ - eigener Art -, der es an einer Entsprechung im Rechtsbehelfssystem des deutschen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts mangelt.
Vgl. zu alledem: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 K 1619/20 -, juris, Rn. 32 ff.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2025 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Sache ist auch spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der G Universität (BPO) in Verbindung mit § 63a Abs. 1 Satz 1 HG. Danach werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt.
Die Vorschriften finden in den genannten Fassungen Anwendung, weil es für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch als besonderes Leistungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2016, 79, 82 Rn. 34; Beschluss vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, 719, 720; Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, NVwZ 1992, 563, 563; Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1986, 2329, 2330; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 20; zusammenfassend auch: Decker, in: Posser/Wolff, beckOK-VwGO, § 113, Rn. 74 f.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 113, VwGO, Rn. 102 f.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113, Rn. 267 (Stand: Juni 2017); Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 113, Rn. 57.
Bei dem Begriff des „wesentlichen Unterschieds“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer gerichtlichen Auslegung und inhaltlichen Bestimmung im Einzelfall zugänglich ist. Die Frage, ob im Sinne der Norm ein wesentlicher Unterschied der erbrachten zu den zu ersetzenden Prüfungsleistungen vorliegt, unterliegt damit einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris Rn. 34; zum früher in Anrechnungssachen maßgeblichen Begriff der „Gleichwertigkeit“: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -, n.v., Seite 13; Urteil vom 27. September 1999 - 22 A 3745/98 -, juris, Rn. 9.
Im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG,
vgl. zu dessen Gewährleistungsgehalten im Hochschul- und Prüfungsrecht: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 <45 f.>,
bezweckt § 63a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HG, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal absolviert werden müssen.
OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris Rn. 21, m.w.N.
Die Vorschrift verfolgt allerdings nicht den Zweck, allgemeine Prüfungserleichterungen zu gewähren, weil man sich in anderen ähnlichen Prüfungen bereits bewährt hat, sondern schützt lediglich vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung.
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris Rn. 21, m.w.N.
Denn auf der anderen Seite ist dem gegenüberstehend das in der sich aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebenden Selbstverwaltungsgarantie fußende Recht der Hochschulen, Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen - die unter anderem die Zahl der Module, den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform und die Dauer von Prüfungsleistungen sowie die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen regeln (§ 64 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 HG) - zu berücksichtigen.
Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris Rn. 29; allgemein zur Bedeutung der Wissenschaftsfreiheit bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschulen: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 -, juris Rn. 18 f.; Bethge, in: Sachs, GG, 9. Aufl., 2021, Art. 5, Rn. 211.
Demnach kommt die Verpflichtung einer Hochschule, anderweitig erbrachte Prüfungsleistungen auch für die von ihnen geforderten Prüfungsleistungen anzuerkennen, nur dann in Betracht, wenn die nach der Prüfungsordnung der Hochschule geforderte Prüfungsleistung der Sache nach bereits erbracht ist. Dies wiederum erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung mit der erbrachten Leistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffs sowie nach Art und Dauer der Prüfung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rn. 31; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Diederich, Prüfungsrecht, Rn. 743.
Das Gesetz (und ihm folgend die anzuwendende Bachelorprüfungsordnung) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Prüfungsleistungen anzuerkennen sind. § 63a Abs. 1 Satz 1 HG verlangt als Voraussetzung der Anerkennung allein, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Vorschrift sieht kein Ermessen der anerkennenden Hochschule bei der Rechtsfolge der Anerkennung vor, so dass die Hinweise zu den Voraussetzungen der Anerkennung jedenfalls keine ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften sein können; die Entscheidung der Hochschule ist somit auch in dieser Hinsicht gerichtlich voll überprüfbar. Die Hinweise können daher allein als bloße Hinweise auf das Anerkennungsverfahren und typische Probleme im Rahmen der Prüfung wesentlicher Unterschiede zwischen erbrachten und zu ersetzenden Prüfungsleistungen verstanden werden.
Infolgedessen bedarf es im vorliegenden Verfahren für die begehrte Modulanrechnung im Einzelfall der Feststellung, ob die gesetzlichen bzw. prüfungsordnungsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei obliegt es allein der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen (§ 63a Abs. 2 Satz 1 HG). Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des § 63a Abs. 1 HG die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt (§ 63a Abs. 2 Satz 2 HG), mithin der Hochschule.
Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Anerkennungen.
Der Kläger hat sowohl im behördlichen, wie auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Informationen über die anzuerkennenden Leistungen, die er an der an der U Universität erbracht hat, bereitgestellt. In seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2025 an die Beklagte hat der Kläger diesbezüglich sogar ausdrücklich mitgeteilt:
„… in obiger Sache nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 20.05. und muss Ihnen mitteilen, dass bei der U Universität - wenig überraschend - nichts vorliegt bzw. archiviert ist.“
Weil der insoweit beweisbelastete Kläger bereits sowohl keine Belege über die Ablegung von Prüfungsleistungen als auch über die Inhalte dieser Studien- und Prüfungsleistungen bei der U Universität erbracht hat, kann auch keine direkte Anerkennung dieser Prüfungsleistungen durch die Beklagte für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften erfolgen.
Auch der Nachweis über die vorherige Anerkennung samt vorgelegter Unterlagen über die damaligen Inhalte der seinerzeit anerkannten Leistungen genügt nicht den Anforderungen an die von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Die Anerkennung der Beklagten von Studienleistungen an der U Universität aus dem Jahre 1994 bezieht sich zunächst nicht auf den hier streitgegenständlichen Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft, sondern auf den damaligen integrierten Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaft. Die seinerzeitige Prüfung hinsichtlich der Anerkennung konnte sich mithin lediglich auf die Module des seinerzeitigen Studiengangs beziehen. Sie ist - der Natur der Sache folgend - gerade keine Prüfung der Güte oder Qualität der anerkannten Leistungen, wie etwa das vom Kläger herangezogene Beispiel („Abitur bleibt Abitur“). Auch folgt aus ihr zwar, dass zwischen den seinerzeitigen Leistungen untereinander keine wesentlichen Unterschiede bestanden, nicht jedoch, dass diese inhaltlich identisch waren. Woraus die getroffene inhaltliche Schlussfolgerung aus dem Jahre 1994 überhaupt folgte, hat auch der Kläger nicht dargelegt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Anerkennung der aufgrund der damaligen Anerkennung im Diplomstudium ersetzten Prüfungsleistungen für das Bachelor-Studium vornimmt. Zwar ist durch die Anerkennung eine vollständige Überführung der anzuerkennenden Leistung in das aufnehmende System erfolgt,
vgl. Birnbaum in: BeckOK HochschulR NRW, 36. Ed., 1.12.2024, HG, § 63a, Rn. 3,
da bei der Anrechnung eine bereits früher vom Studierenden erbrachte Studien- oder Prüfungsleistung an die Stelle einer von diesem Studierenden in einem aktuellen, noch nicht abgeschlossenen Studiengang geforderten Studien- oder Prüfungsleistung tritt,
vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. Februar 2014 - 9 K 709/12 -, juris, Rn. 19,
eine intermediäre doppelte Gleichwertigkeitsprüfung zu einer nur anerkannten und damit nicht zwingend identischen Leistung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Eine solche Auslegung würde zudem in Anerkennungsketten zu nicht mehr vom Gesetzgeber gewollten Ergebnissen führen. Sprachlich findet sich diese Festlegung darin wieder, dass § 63a Abs. 1 HG lediglich die Anerkennung von Prüfungsleistungen (Hervorhebung durch das Gericht) kennt. Prüfungsleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Studienleistungen, die als erbracht gelten, wenn eine zugehörige Prüfung durchlaufen wurde.
Vgl. Birnbaum in: BeckOK HochschulR NRW, 36. Ed., 1.12.2024, HG, § 63a, Rn. 3,
Bei einer anerkannten Leistung ist jedoch gerade keine zum ersetzten Modul gehörige Prüfung durchlaufen worden. In das aufnehmende System wird jedoch nur die Prüfungsleistung, nicht aber die zugehörige Prüfung übernommen. Dies hat auch die Beklagte in § 8 Abs. 7 BPO zutreffend umgesetzt, indem sie angeordnet hat, dass die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, ohne Noten erfolgt, und damit also auch nicht das konkrete Prüfungsergebnis im aufnehmenden System perpetuiert wird. Dem folgend enthalten die bereits 1994 anerkannten, von Kläger bei der U Universität erbrachten Leistungen im „Diplom-Vorprüfungszeugnis“ der Beklagten vom 26. September 1994 keine Noten, sondern lediglich den Vermerk „*“, welcher im Folgenden mit dem Text „Diese Leistung wurde aufgrund der Vorleistungen an anderen Hochschulen angerechnet.“ erklärt wird. Die angerechneten,
zur Synonymität der Begriffe „Anrechnung“ und „Anerkennung“ in diesem Zusammenhang vgl. Birnbaum, in: BeckOK HochschulR NRW/Birnbaum, 36. Ed. 1.12.2024, HG § 63a Rn. 3, beck-online,
Leistungen sind damit keine mehr, die auf Grund einer Prüfung als bestanden gelten, sondern lediglich solche, die auf Grund der Anerkennung als bestanden gelten.
Auch daraus, dass die Beklagte offensichtlich rechtswidrig (in ihren Worten „höchst kulant“) eine Teilanerkennung von einzelnen Modulen ohne Nachweis der anzuerkennenden Inhalte vorgenommen hat, folgt keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger kann aus dieser rechtswidrigen Behördenpraxis kein ebenso rechtswidriges Mehr für den vorliegenden Fall verlangen. Eine rechtswidrige Verwaltungsübung führt nämlich weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz oder dem Vertrauensgrundsatz eine anspruchsbegründende Selbstbindung der Verwaltung herbei. Anderenfalls würde die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht zur Disposition gestellt. Es gibt also insbesondere keine Bindung im Sinne einer „Gleichheit im Unrecht“.
Vgl. Landgericht (LG) Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 33 Vollz 936/04 -, juris, Rn. 13 m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die hier erhebliche Rechtsfrage, ob eine durch eine Anerkennung ersetzte Prüfungsleistung selbst zur Grundlage einer Anerkennung in einem anderen Studiengang werden kann, ist zwar keine von besonderer rechtlicher Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), jedoch in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Berufung erhoben werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Erhebung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Die Berufung und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
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