Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-08-29, 12 K 2701/22

12 K 2701/22Verwaltungsgericht29.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Arnsberg — 12 K 2701/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-29

Aktenzeichen: 12 K 2701/22

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0829.12K2701.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung des Beklagten in seiner Sitzung vom 29. März 2022 zu TOP I.A.9., TOP I.A.10., TOP I.A.11., TOP I.A.12., TOP I.A.13., TOP I.A.14., TOP I.A.15., TOP I.A.16., TOP I.A.17., TOP I.A.18., TOP I.A.19., TOP I.A.20., TOP I.A.21, TOP I.A.22. und TOP I.A.23. rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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