Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-05-15, 9 K 3981/23

9 K 3981/23Verwaltungsgericht15.05.2025

Regest

1. Einem prozessunfähigen Kläger, der sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung einer Prüfungsnote wendet, ist ein Prozesspfleger als besonderer Vertreter zu bestellen. 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Bestellung des Prozesspflegers der Vorsitzende des Spruchkörpers. Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Arnsberg — 9 K 3981/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-15

Aktenzeichen: 9 K 3981/23

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0515.9K3981.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 62 VwGO; § 57 ZPO; Art. 12 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; §104 BGB

Leitsätze

    1. Einem prozessunfähigen Kläger, der sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung einer Prüfungsnote wendet, ist ein Prozesspfleger als besonderer Vertreter zu bestellen.
    1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet über die Bestellung des Prozesspflegers der Vorsitzende des Spruchkörpers.

Eine Vielzahl an sinnentleert repetitiv verfahrensbegleitend erhobenen Anträgen (hier insbesondere: Befangenheitsanträge) können Indiz für eine Prozessunfähigkeit darstellen.

Tenor

Für den Kläger wird Rechtsanwalt S aus B zum Prozesspfleger für das Klageverfahren 9 K 3981/23 bestellt.

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