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3 K 4444/24•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-05-12, 3 K 4444/24
3 K 4444/24Verwaltungsgericht12.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 3 K 4444/24
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0512.3K4444.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 3. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Zusammenhang mit dem Rückmeldeverfahren bezüglich einer Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige mit der vorliegenden Klage gegen den Feststellungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung X. vom 17. Dezember 2021.
Der Kläger beantragte am 27. März 2020 unter Angabe seiner E-Mail-Adresse „E-Mail01“ die Gewährung einer „NRW-Soforthilfe 2020“ in Höhe von 9.000 EUR. Zu dieser Zeit war er nach eigenen Angaben selbständig im Bereich „Dienstleistungen“ tätig. In dem elektronischen Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass an die angegebene E-Mail-Adresse die Bestätigungsmail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Bezirksregierung X. für das beklagte Land die beantragte Soforthilfe.
Die Bezirksregierung X. versendete in der Folgezeit zwecks „Ermittlung des Liquiditätsengpasses - NRW - Soforthilfe 2020“ mehrere Emails an den Kläger an die o.g. E-Mail-Adresse und erinnerte ihn zweimal daran, die Rückmeldung bis zum 31. Oktober 2021 zurückzusenden. Das vom Kläger am 31. Oktober 2021 zurückgesandte Rückmeldeformular enthält unten den „Daten zum Soforthilfeempfänger laut Antrag und Bewilligungsbescheid“ die E-Mail-Adresse „E-Mail01“. Darunter hat der Kläger angekreuzt, dass seine persönlichen Daten sich nicht geändert hätten. Die Aktualisierungsmöglichkeit nutzte er nicht.
In dem o.g. Bescheid setzte die Bezirksregierung X. die Soforthilfe endgültig auf 5.138 EUR fest forderte den Kläger zur Rückzahlung von 3.862 EUR auf. Den Bescheid versandte die Bezirksregierung X. am 17. Dezember 2021als Anlage ebenfalls an die im Antragsverfahren vom Kläger angegebene E-Mailadresse „E-Mail01“. Zahlungserinnerungen vom 15. August 2024 und 17. September 2024 sendete sie dem Kläger per Post zu. Der Kläger teilte der Bezirksregierung X. daraufhin mit, dass er keinen Bescheid erhalten habe und gab im Absenderbereich des Briefkopfes die E-Mail-Adresse „E-Mail02“ an. Die Bezirksregierung X. stellte fest, dass diese von der vom Kläger bei Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse abweicht. Daraufhin übersandte sie dem Kläger am 24. Oktober 2024 eine Durchschrift des Bescheides auch an diese E-Mail-Adresse.
Gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2021 hat der Kläger am 30. Oktober 2024 zunächst ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch gestellt, das unter dem Aktenzeichen 3 K 4010/24 geführt wird. Darin und in der am 25. November 2024 erhobenen, vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, die ursprünglich angegebenen E-Mail-Adresse stehe nicht mehr zur Verfügung. Diese hätte er „vor langer Zeit“ aus Kostengründen gekündigt. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern. Jedenfalls habe dieser aber vor dem Dezember 2021 gelegen. Daran erinnere er sich genau, da er seit dem 1. Februar 2022 bei seinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt sei und die Kündigung „deutlich mehr als zwei Monate vorher“ erfolgt sei. Aus diesem Grund habe ihn die im Dezember 2021 per E-Mail übermittelte Bescheid nicht erreicht.
Der Bescheid könne nicht als zugestellt gelten, da er - der Kläger - zuvor nicht über die Möglichkeit einer Zustellfiktion belehrt worden sei. Eine wirksame Zustellung sei auch deshalb nicht erfolgt, da die Übersendung des Bescheides per E-Mail gegen § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie § 5 Abs. 5 und 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW - LZG NRW) verstoße. Das beklagte Land trage hinsichtlich des Zugangs des Bescheides die Beweislast. Die Beklagte habe wegen der Verwendung einer „NoReply“-Adresse keine Kenntnis von der Unzustellbarkeit erlangt und somit die verspätete Zustellung verschuldet. Der Bescheid sei daher erst am 24. Oktober 2024 wirksam zugestellt worden. Die Forderung sei im Übrigen verjährt.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,
den Bescheid vom 17. Dezember 2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 12. November 2024 darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sein dürfte, weil die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Daraufhin hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 hat der Kläger das isolierte Prozesskostenhilfegesuch zurückgenommen, woraufhin das Verfahren eingestellt worden ist.
Mit Beschluss vom 23. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte 3 K 4010/24 und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet - nach Anhörung der Beteiligten - über die Klage gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die durch Übertragungsbeschluss vom 23. April 2024 der Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragene Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig. Sie ist nicht fristgemäß erhoben worden.
Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe als fristauslösendes Ereignis erfolgte vorliegend gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW in der Fassung vom 22. März 2018 - im Folgenden: a.F.)durch Zusendung per E-Mail. Danach gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist dabei nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Eine elektronische Übermittlung war vorliegend zulässig, da eine solche Zugangseröffnung vorliegt. Die Zugangseröffnung setzt voraus, dass in objektiver Hinsicht bei dem Empfänger der Übermittlung eine vorhandene technische Kommunikationseinrichtung - ein Zugang - gegeben ist und subjektiv der Empfänger diesen Zugang durch entsprechende Widmung ausdrücklich oder konkludent für die Übermittlung elektronischer beziehungsweise elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet. Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Dabei ist zwischen den verschiedenen Akteuren zu differenzieren, weil sie typischerweise einen unterschiedlichen Grad an Professionalität aufweisen und von den Rechtsfolgen einer Zugangseröffnung unterschiedlich betroffen sind. Von einer Zugangseröffnung ist nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen, wenn ein privater Empfänger über ein E-Mail-Konto verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. Kontaktieren Bürger die Verwaltung auf elektronischem Wege, ist darin eine konkludente Zugangseröffnung zu sehen. Nach der Verkehrsanschauung erwarten Absender grundsätzlich nicht, nach einer elektronischen Kontaktaufnahme eine Antwort per Briefpost zu erhalten. Für Behörden und geschäftliche Nutzer, also Unternehmen und im professionellen beruflichen Umfeld tätige natürliche Personen, gilt ein strengerer Maßstab. Bei diesen Verfahrensakteuren kann eine Zugangseröffnung regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Internetpräsenz als Kontaktadresse angeben. Dieser Rechtsfolge können die Betroffenen nur entgehen, wenn sie einen expliziten Hinweis auf der Internetseite oder im Briefkopf angeben, dass die entsprechende Kommunikationsmöglichkeit nicht für die Kommunikation mit der Verwaltung gewidmet sei, wobei die Erklärung in sichtbarem Zusammenhang mit der Angabe der E-Mail-Adresse stehen muss. Der Zugang wird unter diesen Voraussetzungen nicht nur für den konkreten Kommunikationsanlass, sondern bis zur Entwidmung auch für alle zukünftigen Kontakte eröffnet. Die Begrenzung der Zugangseröffnung auf bestimmte Verwaltungsverfahren oder Kommunikationspartner muss, wie sich aus schon aus der Gesetzesbegründung ergibt, hingegen ausdrücklich erklärt werden.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, NVwZ-RR 2015, 172; VG Berlin, Urteil vom 2. November 2007 - 4 A 243.06 -, NJW 2008, 1335; Hornung, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, VwVfG § 3a Rn. 40 f., 47, Fn. 76 m. w. N.; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, VwVfG § 3a Rn. 82; BT-Drs. 14/9000, S. 31.
Der Kläger hat nach diesen Maßgaben einen Zugang für die Übermittlung des angefochtenen Bescheides eröffnet. Offenbleiben kann dabei, ob er bereits mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse in dem Antragsformular einen Zugang eröffnet hat. Denn spätestens mit der Absendung des Rückmeldeformulars eröffnete der Kläger einen Zugang für die elektronische Übermittlung des streitgegenständlichen Bescheides. Der im professionellen beruflichen Umfeld tätige Kläger übersandte dem beklagten Land auf elektronischem Wege das Rückmeldeformular unter erneuter Angabe seiner E-Mail-Adresse. Eingangs des Formulars hieß es, der Kläger werde per E-Mail einen „passenden Schlussbescheid“ erhalten. Folglich musste der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls auch mit dessen elektronischer Übermittlung rechnen und war spätestens der erneuten Angabe seiner E-Mail-Adresse im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nach der Verkehrsauffassung eine diesbezügliche Zugangseröffnung zu entnehmen. Die zitierte Formulierung war nach der Verkehrsauffassung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beteiligten in dem gesamten Soforthilfeverfahren ausschließlich elektronisch kommuniziert hatten, so zu verstehen, dass eine verfahrensabschließende Entscheidung zur endgültigen Regelung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Förderverhältnis - wie der angefochtene Bescheid -, elektronisch übermittelt werden durfte. Denn der Kläger hatte die E-Mail-Adresse „E-Mail01“ in seinem Antrag vom 27. März 2020 angegeben. Im Antragsformular fand sich an dieser Stelle auch der Hinweis, dass an diese E-Mail-Adresse die Bestätigungs-E-Mail und der Bewilligungsbescheid versandt würden. Auch im Rückmeldeformular vom 31. Oktober 2021 hat der Kläger diese E-Mail-Adresse bestätigt. Insgesamt lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die gesamte Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem Kläger während des Verwaltungsverfahrens ab der Antragstellung per E-Mail zwischen den vorgenannten E-Mail-Adressen erfolgte.
Der Schlussbescheid vom 17. Dezember 2021 wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung X. am 17. Dezember 2021 per E-Mail von der E-Mail-Adresse „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“ an die E-Mail-Adresse „E-Mail01“ und damit elektronisch von dem beklagten Land an den Kläger übermittelt. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung) galt der Schlussbescheid folglich am drittenTag danach, d.h. am 20. Dezember 2021, als zugestellt.
Dem steht vorliegend auch nicht § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW entgegen. Danach gilt die Zustellungsfiktion nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Da es sich nur um eine - wenn auch gesetzliche - Vermutung des Zugangs handelt, kann die Vermutung widerlegt werden, wenn ihre tatsächlichen Grundlagen erschüttert werden.
Der Zugang einer E-Mail setzt voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers oder des Providers eingegangen, das heißt abrufbar gespeichert ist.
Vgl. Ory/Weth, H. Müller, jurisPK-ERV, § 3a VwVfG, Rn. 330.1; Heckmann/Rachut a.a.O., Rn. 897.
Maßgeblich ist danach allein der Eingang der E-Mail in dem Postfach des Klägers. Beruft sich jedoch beispielsweise ein Empfänger einer E-Mail darauf, diese sei im Spam-Filter gelandet, so ist er rechtlich nicht anders zu stellen als derjenige, der seinen Briefkasten abmontiert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 - 9 B 947/21 -, juris Rn. 6; Heckmann/Rachut a.a.O. Rn. 90; Wietzorek, Aufsatz „Der Beweis des Zugangs von Anhängen in E-Mails“, MMR 2007, 156, 159 unter Hinweis auf Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - NZA 2003, 719, 723, juris.
Hinsichtlich der Vorgänge im Einzelnen ist die allgemeine Lebenserfahrung heranzuziehen. Dies kann auch zu einer Umkehr der Beweislast führen.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Bremen Urteil vom 5. Juli 2021 - 4 K 2450/19 -, juris Rn. 20.
Für die Erschütterung der tatsächlichen Grundlagen der o.g. Vermutung genügt es regelmäßig bereits, dass der Adressat den Zugang schlicht bestreitet, weil ihm eine Substantiierung einer „nichtvorliegenden Tatsache“ regelmäßig nicht möglich sein wird.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 - NVwZ 1995, 1228, 1229; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R -, juris Rn. 20; Ory/Weth, H. Müller, jurisPK-ERV, § 3a VwVfG, Rn. 348.
So liegt der Fall hier indes nicht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger die E-Mail der Bezirksregierung X. (noch) empfangen hat. Denn anders als in Fällen, in denen der Nichtzugang bei unverändert nutzbarer E-Mail-Adresse vorgetragen wird, will der Kläger die von ihm „ursprünglich angegebene Mailadresse (…) vor langer Zeit aus Kostengründen gekündigt“ und damit das Zugangshindernis selbst veranlasst haben. Unter solchen Umständen wird ihm hinsichtlich der Substantiierung des Zeitpunkts, ab dem er keine E-Mails mehr unter der angegebenen E-Mail-Adresse empfangen konnte, jedoch nichts Unmögliches zugemutet.
Vgl. Heckmann/Rachut in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 8. Auflage, Kap. 5 (Stand: 20.03.2025) Rn. 925.
Der Kläger hat sein Vorbringen aber nicht hinreichend substantiiert. Dass das E-Mail-Postfach „E-Mail01“ dem Kläger - ausgehend davon, dass einerseits seine Angaben zu deren Aktualität in der Rückmeldung vom 31. Oktober 2021 (noch) zutrafen und andererseits das angegebene Vertragsende „deutlich mehr als zwei Monate“ vor der Aufnahme der Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber am 1. Februar 2022 gewesen sein soll - spätestens Ende November 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Er hat hierzu vielmehr ungereimte Angaben gemacht. Denn einerseits hat er nur vage mitgeteilt, dass er die „ursprünglich angegebene Mail-Adresse (…) vor langer Zeit aus Kostengründen gekündigt“ habe, und eingeräumt, sich an den genauen Zeitpunkt nicht erinnern zu können. Andererseits hat er hingegen erklärt, „jedenfalls“ habe dieser Zeitpunkt vor dem Dezember 2021 gelegen. Er wisse „genau“, dass der Zeitpunkt „deutlich mehr als zwei Monate“ vor der Aufnahme seiner Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber am 1. Februar 2022 stattgefunden habe. Die - angeblich genaue - Erinnerung an einen Zeitraum von maximal einem Monat (November 2021) nach einem Ereignis, dass über zwei Monate später eingetreten sein soll (1. Februar 2022), überzeugt nicht. Dabei erscheint schon die „genaue“ Erinnerung an den Zeitraum von „deutlich mehr als zwei Monaten“ vor dem 1. Februar 2022 als zweifelhaft, da die Zeitraumangabe selbst bereits sehr ungenau ist. Außerdem ist die Erinnerung an solche längeren Zeiträume auch dann, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit konkreten Ereignissen stehen, im Allgemeinen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Schließlich waren im September 2024, als die Bezirksregierung den Kläger auf die abweichende E-Mail-Adresse aufmerksam gemacht hat, seit dem angegebenen Kündigungszeitraum, an den der Kläger sich daraufhin aus gegebenem Anlass zu erinnern hatte, auch bereits fast drei Jahre vergangen, was sich nach der Lebenserfahrung ebenfalls abträglich auf das Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben könnte. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, da er die Kündigung des E-Mail-Vertrages selbst ausgesprochen haben will und folglich die Unmöglichkeit des E-Mail-Empfangs unter der Adresse „E-Mail01“ demnach selbst gezielt verursacht und auch deren Zeitpunkt gesteuert hat. Denn unter diesen Umständen wäre es ihm - anders als beispielsweise beim bloßen Nichteingang im unverändert bestehenden E-Mail-Postfach - zumutbar, die in seiner Sphäre liegenden, angeführten Unsicherheiten zu beseitigen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass er die Kündigung nach seinen eigenen Angaben innerhalb von maximal einem Monat nach der Rückmeldung, dass die bisherige E-Mail-Adresse noch aktuell sei, ausgesprochen haben muss. Dem Kläger wäre es danach zumutbar, das Kündigungsdatum und die Dauer der Kündigungsfrist bzw. den vom Anbieter mitgeteilten Tag des Vertragsendes, ab dem der Kläger unter der alten E-Mail-Adresse keine E-Mails mehr empfangen konnte, zu dokumentieren und zu belegen. Insofern ergibt sich aus den vorliegenden Umständen des Einzelfalls eine Beweislastumkehr, so dass das Risiko der Unnachweislichkeit den Kläger trifft.
Unabhängig davon und ohne dass es nach alledem vorliegend noch darauf ankäme, ist der Kläger selbst in dem Fall, in dem er hinreichend dargelegt hätte, dass er - nach eigenem Vorbringen rechnerisch - bereits seit Anfang Dezember 2021, spätestens jedoch seit dem 17. Dezember 2021 unter der E-Mail-Adresse „E-Mail01“ keine E-Mails mehr empfangen konnte, vorliegend auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so zu behandeln als hätte er den Bescheid erhalten. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen. Im Einzelfall kann sich jedoch aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungsgeber und dem Leistungsempfänger ergeben, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach §§ 162, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Fall seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen.
Vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 4. Februar 2013 - L 15 AS 378/12 B ER -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Kommentar, § 32 SGB II, Rn. 44.
Eine solche besondere Rechtsbeziehung ist hier aus den o.g. Formularangaben des Klägers abzuleiten. Aufgrund der letzten Versicherung des Klägers in seiner Rückmeldung ca. sieben Wochen vor Bescheiderlass, dass sich die Kontaktdaten des Klägers nicht geändert hätten, musste er damit rechnen, dass demnächst ein Schlussbescheid ergehen würde und er der Bezirksregierung X. zu diesem Zweck im Änderungsfall seine neue empfangsbereite E-Mail-Adresse mitteilen müsste, um so den Zugang des Bescheides sicherzustellen. Statt dessen hat der Kläger für den Fall, dass ihm seine bisherige E-Mail-Adresse in Zeitpunkt der Bescheidübersendung per E-Mail tatsächlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, den Zugang dieser E-Mail fahrlässig vereitelt.
Eine fahrlässige Zugangsvereitelung liegt dann vor, wenn eine Willenserklärung auf Grund besonderer Umstände beim Erklärungsempfänger, beispielsweise wegen eines plötzlichen Umzugs und versehentlich vergessener Beantragung der Nachsendung, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig zugeht.
Vgl. Lange, „Die Willenserklärung - Teil 2“, beck-online, Juristische Arbeitsblätter (JA), 2007, Heft 11 (s. 753 ff).
Scheitert der Zugang also daran, dass die Nachricht aus Gründen, die im Machtbereich des Empfängers liegen, nicht zugeht, ist ein Zugang zu fingieren.
Vgl. Heckmann/Rachut, a.a.O. Rn. 921.
So liegt der Fall auch hier.
In solchen Fällen muss sich der Empfänger, der mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen musste, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann so behandeln lassen, als ob die Erklärung - bzw. hier der Bescheid - (rechtzeitig) zugegangen wäre, wenn der Erklärende alles ihm Zumutbare unternimmt, um den Zugang herbeizuführen. Dies geschieht in der Regel durch einen unverzüglichen erneuten Zustellungsversuch. Der Empfänger kann sich dann auf den verspäteten Zugang dann nicht mehr berufen. Unternimmt der Absender einen erneuten Zustellversuch, so wird in aller Regel hierdurch ein tatsächlicher Zugang herbeigeführt, der auf den Zeitpunkt des früheren verhinderten Zuganges zurückwirkt.
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97, juris Rn. 19, BGHZ 137, 205 (209); Lange, „Die Willenserklärung - Teil 2“, beck-online, Juristische Arbeitsblätter (JA), 2007, Heft 11 (s. 753 ff) m.w.N..
Da die Bezirksregierung X. dem Kläger nach dessen Mitteilung vom 17. September 2024 (auf die erhaltene Mahnung vom 12. September 2024), er habe einen entsprechenden Bescheid nicht erhalten, mit weiterer E-Mail an den Kläger unter der neuen E-Mail-Adresse „E-Mail02“ eine Durchschrift des Bescheides zugesandt hat, die er auch erhalten hat, wirkt dies danach auf den o.g. Zeitpunkt des 20. Dezember 2021 zurück.
Bei alledem kommt es - anders als der Kläger meint - auch nicht darauf an, dass die Bezirksregierung X. ihrerseits keine Lese- oder Zustellbenachrichtigung angefordert und keine anderen Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass sie im Falle der gescheiterten Bekanntgabe benachrichtigt wird, um dann ggf. bei ausbleibender Antwort einen weiteren Bekanntgabeversuch zu unternehmen. Zum einen sind derlei Vorkehrungen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zum anderen ist es Sache der Behörde, ob sie das Risiko eingehen will, dass der Bescheid nicht als bekanntgegeben gilt, weil der E-Mail-Adressat z.B. schlicht vorträgt, die E-Mail trotz eines empfangsbereiten Postfachs nicht erhalten zu haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes NRW nicht anwendbar, da die der Bescheid gerade nicht durch Zustellung bekannt zu gegeben war, vgl. § 1 Abs. 2 LZG NRW. Wie die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu erfolgen hat, ist in § 41 VwVfG NRW geregelt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sich dazu entschieden, den Schlussbescheid per E-Mail bekannt zu geben. Damit richtet sich die Bekanntgabe nicht nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes NRW, sondern nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass - wie der Kläger ausführt - „die Übersendung nicht signierter und nicht verschlüsselter persönlicher Daten“ (per E-Mail) nicht mit der Datenschutzgrundverordnung „in Einklang zu bringen“ sei. Denn der Kläger hat ausweislich des Datenschutzhinweises im Rückmeldeformular der Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung zugestimmt.
Aufgrund der Bekanntgabe am 20. Dezember 2021 begann die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 BGB am 21. Dezember 2021 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 20. Januar 2022. Diese Frist hat der Kläger nicht mit dem am 30. Oktober 2024 gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrag und folglich auch nicht mit der am 25. November 2024 erhobenen Klage gewahrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Spiegel
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
3862 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitgegenständlichen Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Spiegel
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