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9 K 3981/23•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-03-19, 9 K 3981/23
9 K 3981/23Verwaltungsgericht19.03.2025
Beweisbeschluss für ein ärztliches Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit.
Entscheidungsdatum: 2025-03-19
Aktenzeichen: 9 K 3981/23
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0319.9K3981.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Beweisbeschluss für ein ärztliches Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit.
Es soll gemäß § 87 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
a. Ist dies insgesamt der Fall?
b. Ist dies in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Bewertung einer Modulabschlussprüfung generell der Fall?
c. Ist dies in Bezug auf die Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Befangenheit der Fall?
Das Gericht ernennt
Herrn Dr. B
K-Krankenhaus
12345 S
Fachgebiet: Psychiatrie
zum Sachverständigen.
Der Sachverständige wird gebeten, dem Gericht Mitteilung zu machen, falls Zusatzgutachten erforderlich sind.
Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird zur Abgabe des Gutachtens eine Frist gesetzt bis zum: 30. April 2025.
Dem Kläger wird aufgegeben, sich auf Anordnung der Sachverständigen zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung aus dem Verhalten des Klägers unter Umständen ungünstige Schlüsse gezogen werden können.
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