Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-03-14, 13 K 2661/20

13 K 2661/20Verwaltungsgericht14.03.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Arnsberg — 13 K 2661/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 13 K 2661/20

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0314.13K2661.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten der Hochschule O. vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2020, soweit darin N01 EUR übersteigende befristete besondere Leistungsbezüge für den Zeitraum vom 15. März 2019 bis zum 14. März 2024 und unbefristete besondere Leistungsbezüge abgelehnt worden sind, verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 13. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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