Verwaltungsgericht Arnsberg, 2024-11-26, 11 K 816/24

11 K 816/24Verwaltungsgericht26.11.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Arnsberg — 11 K 816/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-26

Aktenzeichen: 11 K 816/24

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2024:1126.11K816.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigten erklärten Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der Beklagten gemäß ihrer Übernahmeerklärung die Kosten des Verfahren aufzuerlegen.

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