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7 K 884/21•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2022-03-31, 7 K 884/21
7 K 884/21Verwaltungsgericht31.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-31
Aktenzeichen: 7 K 884/21
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2022:0331.7K884.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982, durch die für die M.-----straße 701 (Q.------straße ) zwischen der Einmündung der Straße P.--ring in C1. und der Einmündung der Straße T. die Beschilderung der Verkehrszeichen 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO – Untersagung der Verkehrsteilnahme, Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas – angeordnet wurde, und die diese Anordnungen umsetzenden aufgestellten Verkehrszeichen 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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