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9 K 830/22•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2022-03-29, 9 K 830/22
9 K 830/22Verwaltungsgericht29.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-29
Aktenzeichen: 9 K 830/22
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2022:0329.9K830.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landesamts für Finanzen vom 3. November 2021 betreffend die Kontoguthaben des Klägers bei der Sparkasse T. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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