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2 K 1638/21•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2022-03-15, 2 K 1638/21
2 K 1638/21Verwaltungsgericht15.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-15
Aktenzeichen: 2 K 1638/21
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2022:0315.2K1638.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. September 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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