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6 K 5268/17.A•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-12-27, 6 K 5268/17.A
6 K 5268/17.AVerwaltungsgericht27.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-27
Aktenzeichen: 6 K 5268/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:1227.6K5268.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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