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2 K 5352/18•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-02-17, 2 K 5352/18
2 K 5352/18Verwaltungsgericht17.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-17
Aktenzeichen: 2 K 5352/18
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:0217.2K5352.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung seiner Auswahlentscheidung aus November 2018 verpflichtet, über die Besetzung der Stelle einer Oberlehrerin bzw. eines Oberlehrers im pädagogischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und das beklagte Land zu drei Vierteln. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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