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12 L 155/20•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2020-04-30, 12 L 155/20
12 L 155/20Verwaltungsgericht30.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 12 L 155/20
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2020:0430.12L155.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, in seiner Ratssitzung vom 3. Februar 2020 auf der Grundlage des § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grüner Kornmarkt“ festzustellen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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