Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-29, 6 K 110/26

6 K 110/26Verwaltungsgericht29.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 6 K 110/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 6 K 110/26

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0729.6K110.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. der Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Ziffer 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Dezember 2025 wird insgesamt, Ziffer 2. insoweit aufgehoben, als sich die Unterlassungsanordnung auf private Grundflächen bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Gründe

Tatbestand

Die Firma des Klägers ist auf dem Gebiet der Plakatwerbung tätig und wurde im Jahr 2025 von dem Veranstalter des L. damit beauftragt, im Aachener Stadtgebiet Werbeplakate für die vom 16. Dezember 2025 bis zum 4. Januar 2026 auf dem Bendplatz in Aachen stattfindenden Vorführungen zu platzieren.

Es handelte sich hierbei um Plakate, die kleiner als ein Quadratmeter sind und unstreitig keiner Baugenehmigung bedürfen.

In der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen vom 19.03.2004 in der Fassung der Änderung vom 10.10.2024 (im Folgenden: Aachener Straßenverordnung) ist hinsichtlich des Anbringens von Plakatwerbung Folgendes geregelt:

§ 1 Geltungsbereich

(1). Diese Verordnung gilt auf den Straßen und in den Anlagen in der Stadt Aachen. Soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gelten die Verbote dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen.

(2). Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Zu den Straßen gehören

1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), Rad- und Gehwege, Lärmschutzanlagen sowie Parkflächen;

1. der Luftraum über dem Straßenkörper;

2. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und - einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

(3). Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen, wie Gärten, Grünanlagen, sonstige Anpflanzungen, Kinderspielplätze, Bolz- und Sportplätze, Friedhöfe und Wasserflächen mit ihren Ufern und Böschungen.

[…]

§ 5 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen

(1). Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstige Ausstattung, insbesondere Bäume, Bänke, Pflanzschalen, Denkmäler, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art, Stromkästen, Hauswände, Zäune, Litfasssäulen und sonstige Anschlagflächen sowie bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW, dürfen nicht unbefugt bemalt, beklebt, besprüht oder beschmutzt werden. Ebenso ist das unbefugte Anbringen oder Anbringenlassen von Aufklebern, Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln auf die in S. 1 bezeichneten Flächen, Anlagen, Einrichtungen und Sachen verboten.

(2). Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 wildplakatiert oder hierzu veranlasst oder sonstige Verunreinigungen vornimmt oder vornehmen lässt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft bei Plakaten oder gleichartigen Werbemitteln ebenso diejenige/denjenigen (z.B. Veranstalter/in), auf die/den sich diese beziehen.

[…]

§ 9 Ausnahmen

In begründeten Fällen kann der/die Oberbürgermeisterin - Fachbereich Sicherheit und Ordnung - auf einen schriftlichen Antrag hin von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.*

[…]

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

[…]

14. entgegen § 5 Abs. 1 S. 1 Flächen bemalt, besprüht oder beschmutzt,

15. entgegen § 5 Abs. 2 Aufkleber, Plakate oder gleichartige Werbemittel anbringt oder anbringen lässt,

[…]

(2). Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

Durch die Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden.“

Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 16. November 2025 bei der Beklagten für den Zeitraum vom 24. November 2025 bis zum 4. Januar 2026 eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Aachener Straßenverordnung zwecks Anbringung von Werbeträgern - Plakaten für den L. - im Stadtgebiet Aachen. Er teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Werbeträger auf privaten Grundflächen, aber auch an geeigneten Anlagen oder Zäunen in der Stadt Aachen anzubringen, wobei einsehbare Standorte entlang der Aachener Straßen favorisiert würden. Der Kläger sicherte zu, für das pünktliche und vollständige Entfernen der an dokumentierten Standorten angebrachten Werbeträgern Sorge zu tragen. Mit der Erteilung von erforderlichen Auflagen oder Bedingungen würde er sich einverstanden erklären. Zudem sei seine Firma gerne bereit, das Motiv des Werbeplakats der Beklagten im Vorfeld bekanntzumachen, damit diese sich davon überzeugen könne, dass dieses aufgrund Größe, Motiv, Farbwahl nicht zu Ablenkungen etwaiger Verkehrsteilnehmer beitragen könne. Ebenfalls sei er damit einverstanden, geeignete Standorte in Absprache mit der Beklagten zu wählen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sehe er in der beabsichtigten Plakatierung nicht.

Der Kläger ließ anschließend, bevor er eine Rückmeldung der Beklagten erhalten hatte, im Aachener Stadtgebiet die vorgenannten Werbeplakate anbringen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 26. November 2025 mit, dass die Voraussetzung für eine in ihrem Ermessen stehende Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Aachener Straßenverordnung nicht vorlägen. Sofern der Kläger Plakate aufhängen wolle, könne er die dafür vorgesehenen und anmietbaren Werbeflächen (bspw. Litfaßsäulen, City-Light-Poster) oder private Schaufenster (Innenseite) nutzen. Der Kläger bat hierauf mit E-Mail vom selben Tag um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über seinen Antrag.

Mit Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2025 - die Gegenstand des Parallelverfahrens 0 K 000/00 ist - versagte die Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Aachener Straßenverordnung. Zur Begründung führte sie aus: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und könne nur erfolgen, sofern Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmenden sowie eine Beeinträchtigung des Stadtbildes oder eine mit der Plakatierung einhergehende Verschmutzung ausgeschlossen werden könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die von dem Kläger beantragte Anbringung von Werbeträgern an einsehbaren Standorten entlang der Aachener Straßen - auch wenn diese an Zäunen oder Anlagen erfolgten, die formal nicht im städtischen Eigentum stünden - entfalte aufgrund ihrer äußeren Wahrnehmbarkeit eine erhebliche Blickfangwirkung. Diese wirke unmittelbar auf den Straßenverkehr ein und sei geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden zu beeinträchtigen. Besonders in innerstädtischen Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen würden Werbemittel optisch konkurrierend zu verkehrsrelevanten Informationen auftreten. Die damit verbundene Ablenkungsgefahr stelle eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Darüber hinaus führe das flächige oder wiederholte Anbringen von Werbeträgern im Stadtgebiet regelmäßig zu Beeinträchtigungen des Stadtbildes sowie zu einem erhöhten Aufwand hinsichtlich der Stadthygiene, insbesondere durch Rückstände nach Entfernung oder durch wetterbedingte Ablösungen. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung sei auch verhältnismäßig. Die mit der Entscheidung verbundenen Einschränkungen der Werbemöglichkeiten des Klägers seien im Hinblick auf die gewichtigen öffentlichen Interessen zumutbar. Dem Kläger stehe es weiterhin frei, offizielle Werbeflächen zum Zwecke der Plakatierung anzumieten. Demnach könne ihm hieraus kein wirtschaftlicher Schaden bzw. Nachteil entstehen, da die Möglichkeit der Bewerbung einer Veranstaltung weiterhin großflächig im Stadtgebiet bestehen bleibe. In der Gesamtabwägung überwögen die öffentlichen Belange das Interesse des Klägers an einer möglichst freien gestaltbaren Werbeplatzierung.

Mit einer weiteren - hier streitgegenständlichen - Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2025 verpflichtete die Beklagte den Kläger, jegliche ordnungswidrig angebrachten, auf die Veranstaltung bezogenen Plakate mit der Aufschrift „..L." unverzüglich, bis spätestens zum 30.12.2025 zu entfernen (Ziffer 1.) und drohte ihm für den Fall, dass er dem nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an (Ziffer 3.). Zudem forderte die Beklagte den Kläger auf, jegliche zukünftige ordnungswidrige Anbringung von Plakaten zu unterlassen (Ziffer 2.) und drohte für den Fall, dass er dem nicht nachkommen sollte, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro an (Ziffer 4.). Unter Ziffer 5. ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. an. Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen erneut vor, die angebrachten Plakate verstießen gegen § 5 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung und eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Aachener Straßenverordnung könne nicht erteilt werden.

Der Kläger entfernte in der Folge bis zum 30. Dezember 2025 sämtliche der angebrachten Werbeplakate für den L. im Aachener Stadtgebiet.

Der Kläger hat am 16. Januar 2026 Klage gegen beide Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 16. Dezember 2025 erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die Klagen seien trotz Verstreichens des für die Plakatierung vorgesehenen Zeitraums weiterhin zulässig, da ein Feststellungsinteresse in Form einer Wiederholungsgefahr bestehe. Er erhalte regelmäßig Aufträge für Plakatierungen in der Stadt Aachen. Anlässlich der von ihm durchgeführten Plakatierung für die S. im Frühjahr 2025 habe es bereits ein ähnliches Vorgehen der Beklagten gegeben, auch wenn diese damals unmittelbar gegen seinen Auftraggeber vorgegangen sei. Es bestehe daher eine konkrete und absehbare Gefahr, dass die Beklagte ihm künftig bei einer vergleichbaren Sachlage erneut das Anbringen von Plakaten untersagen werde.

Die einschlägigen Regelungen der Aachener Straßenverordnung hinsichtlich des Anbringens von Plakaten (§ 1 und § 5) seien nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig. Der Anwendungsbereich der Verordnung beziehe sich nach § 1 Abs. 1 auch auf private Grundflächen, soweit Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sich auf die Straßen und Anlagen auswirken könnten. Hierin liege keine hinreichend konkrete Begriffsbestimmung. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen die Aachener Straßenverordnung auf privaten Grundflächen Auswirkungen auf die Straßen und Anlagen hätten, ließe sich der Verordnung nicht entnehmen. Das Anbringen von Werbeplakaten stelle zudem auch keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar, sodass die Beklagte dies nicht pauschal durch Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung untersagen dürfe. Das Plakatier-Verbot stelle soweit es sich auf private Grundflächen beziehe einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der betroffenen Grundstückseigentümer aus Art. 14 GG dar. Weiterhin bedeute das Plakatier-Verbot einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit, weil ihm faktisch jede Möglichkeit zur Plakatierung in der Stadt Aachen, sowohl auf öffentlichem Grund als auch auf privaten Grundflächen genommen werde.

Der Kläger hat das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2026 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Ziffern 2. und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Dezember 2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtene Ordnungsverfügung Bezug und trägt ergänzend vor, der Begriff der privaten Grundfläche stehe in Abgrenzung zu den in § 1 der Aachener Straßenverordnung genannten Straßen und Anlagen und meine die privaten und damit die nicht der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen. Die streitgegenständlichen Regelungen der Aachener Straßenverordnung dienten dem Schutz des Straßenraums als öffentlichen Verkehrsraum und damit den Rechtsgütern der Allgemeinheit wie Verkehrssicherheit, Stadthygiene und der Integrität des öffentlichen Erscheinungsbildes. Gerade im Hinblick auf die Sichtbarkeit von Plakaten liege es auf der Hand, dass für die Frage, wann sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken könnten, die Sichtbarkeit und damit die Ausrichtung der Plakatierung zu den Straßen und Anlagen der Stadt Aachen maßgeblich sei.

Die maßgeblichen Vorschriften der Aachener Straßenverordnung dienten der Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre auch, dass ein Stadtbild nicht durch wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Darüber hinaus bestehe bei einem auffälligen Plakatieren an öffentlichen Straßen die Gefahr einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Vor Ablehnung des klägerischen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Aachener Straßenverordnung sei eine ordnungsgemäße Prüfung des Sachverhalts erfolgt. Dem Kläger stünden in Aachen diverse Möglichkeiten der Bewerbung offen, die vorhandenen Anlagen befänden sich nicht in einem desolaten Zustand. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne der Kläger aus diesem Umstand keinerlei Rechte für sich herleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Dezember 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.

Hinsichtlich der Ziffern 2. und 4. der Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2025 hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sich die dort ausgesprochene Aufforderung jegliche zukünftige ordnungswidrige Anbringung von Plakaten zu unterlassen auf private Grundflächen bezieht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Soweit das in Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Plakatier-Verbot sich auf öffentliche Grundflächen bezieht, ist die Regelung demgegenüber rechtmäßig. Durch künftige Verstöße des Klägers gegen § 5 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung wäre die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung beeinträchtigt, sodass insoweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, die die Beklagte nach § 14 Abs. 1 OBG NRW zu einem Einschreiten berechtigt.

Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung ist rechtmäßig.

In der Möglichkeit des unkontrollierten Anbringens von Werbematerial, das weder bauaufsichtsrechtlich oder sonst genehmigt wurde (etwa durch Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW) und das zu einer Verunstaltung des Stadtbildes führen kann, liegt eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 OBG NRW.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2026 - 18 L 627/26 - juris, Rn. 22-24.

Die Kammer hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Plakatier-Verbots auf öffentlichen Grundflächen mit den Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2026 - 18 L 627/26 - juris, Rn. 27 ff. und 34 ff.

Soweit das in Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Plakatier-Verbot sich auf private Grundflächen bezieht, untersagt die Beklagte dem Kläger jedoch ein Verhalten, das von § 5 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung nicht erfasst ist, sodass insoweit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen die Aachener Straßenverordnung besteht und es am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW fehlt.

Ausgehend von der Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung sowie des Vortrags der Beklagten im gerichtlichen Verfahren soll sich das ausgesprochene Plakatier-Verbot unter bestimmten Voraussetzungen auch auf private Grundflächen beziehen. Insoweit führt die Beklagte in der maßgeblichen Begründung auf Seite 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung aus:

„Nach § 5 Abs. 2 der Aachener Straßenverordnung ist derjenige, der wildplakatiert oder hierzu veranlasst zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Der Sinn und Zweck des § 5 der Aachener Straßenverordnung dient der Aufrechterhaltung der Stadthygiene. Dies beinhaltet auch die Aufrechterhaltung eines sauberen und geordneten Stadtbildes und schließt ebenfalls private Gebäude, Flächen, etc. ein.

Dies wird durch den § 1 der Aachener Straßenverordnung verdeutlicht. Danach gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen, wenn sich Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können.

Daraus ergibt sich, dass sich das Verbot des Plakatierens innerhalb des Geltungsbereichs auf die Auftraggeber, die Plakatierer selbst, aber auch auf die Haus-/Grundstückseigentümer*innen auswirkt.“

Die Auffassung der Beklagten, die Verbote des § 5 Abs. 1 würden wegen § 1 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch auf privaten Grundflächen gelten, trifft jedoch nicht zu.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik der maßgeblichen Vorschriften der Aachener Straßenverordnung definiert § 5 Abs. 1 S. 1 einen eigenständigen und abschließenden örtlichen Geltungsbereich für die dort geregelten Verbote. § 1 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung, wonach die Verbote dieser Verordnung auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen gelten, soweit sich Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, ist unter Berücksichtigung der in den meisten anderen Vorschriften der Verordnung erkennbaren Regelungssystematik nach der Intention des Verordnungsgebers auf § 5 Abs. 1 von vornherein nicht anwendbar.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Aachener Straßenverordnung, auf den Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich Bezug nimmt, gelten die in § 5 geregelten Verbote auf Straßen und Anlagen sowie deren Zubehör und sonstiger Ausstattung, insbesondere Bäumen, Bänken, Pflanzschalen, Denkmälern, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrsanlagen, Masten aller Art, Stromkästen, Hauswänden, Zäunen, Litfaßsäulen und sonstigen Anschlagflächen sowie baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Der Verordnungsgeber nimmt insoweit Bezug auf die in § 1 legaldefinierten Begriffe der „Straße“ (§ 1 Abs. 2), der Anlage (§ 1 Abs. 3) und des „Zubehörs“ (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2). Der in der Verordnung nicht eigens definierte Begriff der „sonstigen Ausstattung“, der in § 5 Abs. 1 S. 1 durch mehrere Regelbeispiele illustriert wird, bezieht sich wie an der Verwendung des Pronomen „deren“ erkennbar ist, inhaltlich auf die Straßen und Anlagen. Soweit sich § 5 Abs. 1 S. 1 auch auf „bauliche Anlagen“ (vgl. zur Begriffsbestimmung § 2 Abs. 1 BauO NRW) bezieht, handelt es ausweislich des systematischen Zusammenhangs um einen Unterfall der „sonstigen Ausstattung“, sodass hiervon nur bauliche Anlagen auf Straßen und Anlagen erfasst sind. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 ergibt sich somit keine Geltung der dort geregelten Verbote auf privaten Grundflächen.

Der in § 5 Abs. 1 S. 1 formulierte örtliche Geltungsbereich ist entgegen der Auffassung der Beklagten ausgehend von Systematik und Wortlaut der Aachener Straßenverordnung abschließend und speziell zu § 1 Abs. 1 S. 2.

Zwar dürfte es ursprünglich die Intention des Verordnungsgebers gewesen sein, in § 1 Abs. 1 allgemein einen für alle Bestimmungen der Verordnung anwendbaren örtlichen Geltungsbereich festzulegen. Diese Regelungssystematik hält die Verordnung jedoch bis auf vereinzelte Ausnahmen tatsächlich nicht ein. Nahezu sämtliche Vorschriften definieren ohne jede Anknüpfung an oder Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 jeweils einen in inhaltlicher Hinsicht speziellen und vorrangigen, eigenen örtlichen Geltungsbereich und regeln hierbei individuell, ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweiligen Verbote auf öffentlichen oder auch auf privaten Grundflächen gelten. Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:

  • Die Pflicht zur Sicherung von Kellerluken, Gruben oder ähnlichen Öffnungen nach § 2 Abs. 1 gilt ausdrücklich nur „im Straßenbereich“ und (damit bereits abweichend von des § 1 Abs. 1 S. 1) nicht in den Anlagen. Durch die ausdrückliche Beschränkung der Anwendbarkeit auf den „Straßenbereich“ scheidet eine Anwendung auf private Grundflächen nach § 1 Abs. 1 S. 2 denklogisch ebenfalls aus.

  • Gleiches gilt für das Verbot des § 4 Abs. 5 (Abspritzen oder Reinigen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen), welches nach seinem Wortlaut nur „auf den Straßen“ gilt.

  • Die Sicherungspflichten nach § 2 Abs. 2-4 gelten unabhängig von einer Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Grundflächen immer dann, wenn Verkehrsteilnehmer/innen oder Sachen gefährdet werden können.

  • § 4 Abs. 6, wonach Inhaber/innen von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, verpflichtet sind, Abfallbehälter an oder vor den Betrieben anzubringen, bzw. aufzustellen und rechtzeitig zu entleeren, gilt auf der Fläche an oder vor den jeweiligen Betrieben, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um öffentliche oder private Flächen handelt.

  • Die Vorschriften zur Hausnummerierung in § 8 gelten für alle bebauten Grundstücke im Stadtgebiet, und damit ebenfalls unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Grundflächen handelt.

  • Die Regelungen hinsichtlich des Mitführens von Hunden nach § 3 Abs. 1 und 2 gelten jeweils auf Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen sowie befestigten Seitenstreifen und Parkflächen sowie Anlagen. Insoweit hat der Verordnungsgeber sich dazu entschieden, statt auf § 1 Abs. 1 sowie die übergeordneten Begriffe der „Straße“ und der „Anlage“ Bezug zu nehmen, einen individuellen, konkreten örtlichen Geltungsbereich festzulegen, der nur öffentliche Flächen erfasst. Vor dem Hintergrund, dass sich sämtliche der in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Örtlichkeiten auch unter die Begriffe der „Straße“ oder der „Anlage“ subsumieren ließen, der Verordnungsgeber sich aber ausdrücklich gegen diese Regelungsvariante entschieden hat, kommt ein Rückgriff auf § 1 Abs. 1 insoweit von vornherein nicht in Betracht.

  • § 3 Abs. 3 S. 1 (Leinenpflicht für Hunde) gilt ausdrücklich nur in den Anlagen, während § 3 Abs. 3 S. 2, wonach nur das Mitführen von Blindenhunden gestattet ist, nur auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen Anwendung findet.

Vor diesem Hintergrund bleibt nur vereinzelt überhaupt Raum für einen Rückgriff auf § 1 Abs. 1:

  • Allein § 6 Abs. 2 nimmt ausdrücklich auf den in § 1 Abs. 1 geregelten örtlichen Geltungsbereich Bezug („im Anwendungsbereich dieser Verordnung“ ).

  • Die § 4 Abs. 3, 7 und 8 enthalten jeweils keine eigene Regelung des örtlichen Geltungsbereichs, sodass dort § 1 Abs. 1 herangezogen werden kann.

  • § 4 Abs.1-2 und § 6 Abs. 1 gelten nach ihrem Wortlaut jeweils auf den Straßen und Anlagen. Hiermit wiederholt der Verordnungsgeber in der Sache jeweils die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1. Ob insoweit durch § 1 Abs. 1 S. 2 auch eine Anwendbarkeit auf privaten Grundflächen möglich ist, lässt sich der Verordnung indes nicht eindeutig entnehmen. Sofern der Verordnungsgeber für diese Regelungen auch eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 2 gewollt hätte, erschließt sich nicht, wieso er in der jeweiligen Vorschrift ausdrücklich die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1, aber nicht die des § 1 Abs. 1 S. 2 wiedergegeben hat. Wenn der Verordnungsgeber für die genannten Vorschriften eine Anwendbarkeit auch des § 1 Abs. 1 S. 2 beabsichtigt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei den betroffenen Vorschriften entweder (deklaratorisch) den gesamten Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 einfügt oder dort gar keine Aussage zum örtlichen Geltungsbereich trifft, um dadurch einen Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 zu regeln.

Die vorgenannte Auslegung, wonach § 5 Abs. 1 S. 2 einen eigenständigen örtlichen Geltungsbereich definiert und § 1 Abs. 1 S. 2 nicht anwendbar ist, wird zudem durch folgende Kontrollüberlegung gestützt:

§ 1 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung ließe sich in inhaltlicher Hinsicht nicht auf eine hinreichend bestimmte Weise auf § 5 Abs. 1 anwenden.

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 OBG NRW müssen ordnungsbehördliche Verordnungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass, sowohl für den rechtsunterworfenen Bürger als auch die normvollziehende Verwaltung und die mit der Überprüfung des Verwaltungshandelns befassten Gerichte erkennbar ist, das heißt zumindest mit Hilfe anerkannten Methoden der Gesetzesauflegung zu ermitteln ist, ob jeweils die die tatsächlichen Voraussetzungen der in der Norm angesprochenen Rechtsfolge vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 4 B 594/17 - juris, Rn. 5.

Bei einer Subsumtion des § 5 Abs. 1 unter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 ergäbe sich im vorliegenden Fall folgende Regelung hinsichtlich der Geltung des Plakatier-Verbots auf privaten Grundflächen: Soweit sich Verstöße gegen das in § 5 Abs. 1 geregelte Plakatier-Verbot auf die Straßen oder Anlagen auswirken können, gilt das Plakatier-Verbot auch auf den privaten Grundflächen in der Stadt Aachen.

Auch wenn man diese Regelung unter Berücksichtigung der mit dem Plakatier-Verbot ersichtlich verfolgten Schutzzwecke der Stadthygiene und der Integrität des öffentlichen Erscheinungsbilds entsprechend des Vortrags der Beklagten im gerichtlichen Verfahren dahingehend auslegen würde, dass es auf eine Sichtbarkeit eines Werbeplakats von der Straße aus ankäme, ergibt sich aus dem Kriterium einer möglichen Auswirkung keine hinreichend bestimmte Regelung dazu, in welchen Fällen das Anbringen von Werbeplakaten auf privaten Grundflächen untersagt ist.

Die hypothetische Möglichkeit der Auswirkung und der Sichtbarkeit eines auf einem privaten Grundstück angebrachten Werbeplakats von der Straße aus lässt sich praktisch kaum mit Sicherheit ausschließen. Nach dem Verständnis der Beklagten wären zum Beispiel auch Plakate in Schaufenstern oder solche, die auf privaten Grundstücken innerhalb von Gebäuden angebracht sind, erfasst, sofern diese durch Fenster von der Straße aus sichtbar sein können.

Ob allein durch das Abstellen auf eine Sichtbarkeit eines Werbeplakats von der Straße aus,

so zum Beispiel § 3 Abs. 3 der Satzung und ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln vom 14. April 2014 (Kölner Stadtordnung),

im Einzelfall eine hinreichend bestimmte Regelung vorliegt, kann vorliegend offen bleiben. Denn bei Anwendung des § 1 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung wäre eine tatsächliche Auswirkung nicht einmal erforderlich, weil es nur auf die Möglichkeit einer Auswirkung auf die Straßen oder Anlagen ankäme. Jedenfalls diese Regelung wäre ersichtlich zu unbestimmt.

Weiterhin wäre bei einem Abstellen auf die Möglichkeit einer Auswirkung auf die Straßen oder Anlagen nicht erkennbar, ob auch Werbeplakate erfasst wären, die auf privaten Grundstücken in großer Entfernung zur Straße (zum Beispiel über fünf Meter) angebracht sind, und die deswegen von der Straße aus zwar wegen ihrer Form als Werbeplakat wahrgenommen werden, aber nicht mehr lesbar sind und nicht mehr erkennbar ist, wofür geworben wird.

Vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel die sehr konkrete Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen vom 01.03.2022 wonach das dortige Plakatier-Verbot auch im Angrenzungsbereich zu den erfassten öffentlichen Grundflächen gilt und dies Standorte auf Privatgrundstücken einschließt, welche sich innerhalb eines Abstands von 1 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Verkehrsfläche, Verkehrseinrichtung bzw. Anlage befinden und die in Satz 1 genannten Werbeträger ganz oder teilweise erreichen.

Vor diesem Hintergrund wäre vorliegend bei einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 S. 2 der Aachener Straßenverordnung im Einzelfall weder für den rechtsunterworfenen Bürger noch für die normvollziehende Verwaltung hinreichend deutlich erkennbar, an welchen konkreten Standorten es noch zulässig wäre, auf privaten Grundflächen Werbeplakate anzubringen.

Die Beklagte untersagt dem Kläger somit durch Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung auch Plakatierungen auf privaten Grundflächen, obwohl diese von der Aachener Straßenverordnung von vornherein nicht erfasst und damit nicht verboten sind.

Die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweist sich insgesamt als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie ist nicht hinreichend bestimmt und pflichtenscharf formuliert. Dem Kläger wird in Ziffer 4. der angegriffenen Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro angedroht, sofern er der Verfügung in Ziffer 2. nicht nachkommt. In Ziffer 2. wird der Kläger aufgefordert, jegliche zukünftige ordnungswidrige Anbringung von Plakaten zu unterlassen. Aus diesen Formulierungen ergibt sich nicht eindeutig, ob ein Zwangsgeld nur für die erstmalige oder für jede künftige Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. angedroht wird. Auch ist nicht erkennbar, ob bei einem zeitgleichen Anbringen mehrerer identischer Plakate für jedes einzelne Plakat ein Zwangsgeld von 8.000 Euro oder nur ein einheitliches Zwangsgeld in dieser Höhe anfällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Bei der bezüglich der erledigten Ziffern 1. und 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Ziffern 1. und 3. aus den bereits bei Ziffer 2. dargelegten Gründen teilweise rechtswidrig gewesen sind, soweit die Regelungen sich auf private Grundflächen bezogen haben.

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