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10 K 1971/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2026-07-14, 10 K 1971/24
10 K 1971/24Verwaltungsgericht14.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 10 K 1971/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0714.10K1971.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 42 Abs. 1 Fall 2, 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO; § 123 VwGO; § 45 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 1b Satz 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 9 Satz 1, 2 StVO
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.-straße N01 in F. Bei der K.-straße handelt es sich um eine in beide Fahrtrichtungen befahrbare Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 4,51 m, die im Norden an die R.-straße und im Süden an die L.-wiese angrenzt. Von dieser Hauptachse der K.-straße gehen insgesamt drei Stichstraßen ab, wobei es sich bei zweien um als Schleife ausgeformte Teile der K.-straße und bei der anderen um die „Im U.-straße“ handelt.
Die P. mit Sitz in Y. betreibt unter anderem den „Trinkwasserbehälter B.“ aus dem Jahr 1930. Ein Fachgutachten aus dem Jahr 2012 stellte heraus, dass beide Behälterkammern kurzfristig sanierungsbedürftig waren. Nach Durchführung von Vorplanungen beantragte die P. deshalb bei der Baugenehmigungsbehörde der Beklagten die Erteilung der für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Baugenehmigung. In der ursprünglichen Fassung des Antrags war eine Bauabwicklung über die O.-straße/Z.-straße vorgesehen. In der unter dem N01. Februar 2021 erfolgten Baubeschreibung der Maßnahme wurde zudem eine alternative Bauabwicklung über eine Baustraße von der K.-straße aus beschrieben. Hierdurch könnten Baumfällarbeiten für den erforderlichen Wendeplatz und die Baustraßen und eine potentielle Beschädigung eines Naturdenkmals in der Z.-straße vermieden werden. Im Baugenehmigungsverfahren wurde der Bauabwicklung über die K.-straße schließlich der Vorzug gegeben. Hierfür sollte von deren südlichen Ende aus eine sog. Baustraße über die Wiese am B. bis hin zu der Baustelle errichtet werden. In diesem Zusammenhang beauftragte die Bauherrin bei dem Ingenieurbüro N. die Erstellung eines Verkehrsführungskonzepts mit dem Ziel, eine Verkehrsführung zu entwickeln, durch die möglichst wenig Verkehrsbehinderungen aufgrund des Baustellenverkehrs entstehen. Das erarbeitete Konzept sah für die K.-straße sowohl die Einrichtung zweier Lichtsignalanlagen-Standorte (im Folgenden: „LSA-Standorte“) als auch die Anordnung eines Haltverbots vor. Die Baugenehmigung, die dieses Verkehrsführungskonzept zum Genehmigungsbestandteil erklärte und die Anlegung der Baustraße vorsah, erging unter dem 13. November 2023.
Am 24. April 2024 beantragte das Ingenieurbüro N. im Namen der P. bei der Beklagten anlässlich der Erneuerung des Trinkwasserreservoirs die Erteilung einer Verkehrsanordnung gemäß § 45 StVO für die K.-straße. Diesem Antrag war das Verkehrsführungskonzept des Ingenieurbüros N. in seiner letzten Fassung vom 11. April 2024 nebst Beschilderungsvorschlag beigefügt.
Mit Verkehrsanordnung vom 8. Mai 2024 ordnete die Beklagte an, in der K.-straße Haltverbote einzurichten und hierfür Verkehrszeichen und -einrichtungen entsprechend dem Verkehrsführungskonzept nebst Anlagen aufzustellen bzw. anzubringen. Konkret beinhaltete dies das Aufstellen von Verkehrszeichen 283-10/20 StVO in Verbindung mit Zeichen 1060-31 StVO und zeitlichem Zusatz (Datum/Uhrzeit), um den Anwohnern in der arbeitsfreien Zeit das Parken zu ermöglichen, sowie die Errichtung zweier LSA-Standorte. Der geprüfte Signalzeitenplan wurde zum Bestandteil dieser Verkehrsanordnung gemacht.
Im Zusammenhang mit der Planung der Einrichtung und Abwicklung der Baustelle veranstaltete die Beklagte zudem am 23. Mai 2024 eine Informationsveranstaltung für Anwohner. Bereits zuvor und auch danach wandten sich Anwohner der C.-straße und der umliegenden Straßen an die Beklagte und meldeten verschiedene Bedenken an, die im Zusammenhang mit der Baustelle, der Einrichtung der Baustraße und dem Baustellenverkehr standen.
In der Folgezeit, jedoch frühestens am 25. Mai 2024, wurden auf Veranlassung der Beklagten am Fahrbahnrand der K.-straße zwischen der nördlich liegenden Kreuzung R.-straße/K.-straße und dem südlich liegenden Ende der K.-straße in beiden Fahrtrichtungen jeweils sechs Haltverbotsschilder (Verkehrszeichen 283) nebst Zusatz „Mo-Sa 8-20h“ aufgestellt. Im Juli 2024 wurden die Zusatzzeichen wieder entfernt.
Mit Verkehrsanordnung vom 18. Juni 2024 änderte die Beklagte ihre Verkehrsanordnung vom 8. Mai 2024. Die Haltverbotsbeschilderung in mobiler Form sei entsprechend den angepassten Verkehrszeichenplänen anzupassen. Die Beschilderung sei nicht im Gehweg zu platzieren. Zeitnah erfolge eine Umsetzung in stationärer Beschilderung. Zwischenzeitlich wurde in Umsetzung dieser Verkehrsanordnung die mobile Beschilderung gegen eine stationäre ausgetauscht.
Seit dem Sommer 2024 wird die K.-straße im Rahmen der Sanierung des Trinkwasserreservoirs B. als Zuwegung genutzt. Dazu wurde zunächst vom südlichen Ende der K.-straße eine Baustraße über die dort angrenzende L-wiese bis hin zu dem zu sanierenden Trinkwasserreservoir angelegt, die seither für die gesamte Dauer der Sanierungsmaßnahme zur An- und Ablieferung von Material und Baumaschinen genutzt wird. Auch die K.-straße wird im Bereich zwischen der Baustraße und der R.-straße für den Baustellenverkehr genutzt. Die Sanierungsmaßnahme des Trinkwasserreservoirs B. endet voraussichtlich im November 2026. Der Rückbau der Baustraße ist für das Frühjahr 2027 vorgesehen.
Der Kläger hat am 24. Juni 2024, zunächst gemeinsam mit neun anderen Anwohnern, Klage erhoben. Mit Beschluss vom 13. August 2024 hat die Kammer die Verfahren getrennt und die weiteren Verfahren unter den Aktenzeichen 10 K aaaa/24 sowie 10 K bbbb/24-hhhhh/24 fortgeführt. Teilweise wurden die Klagen zwischenzeitlich zurückgenommen und daraufhin eingestellt. Lediglich die Verfahren 10 K 1971/24, 10 K cccc/24 und 10 K gggg/24 sind noch anhängig.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, durch die aufgestellten Haltverbotsschilder sowohl in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit als Verkehrsteilnehmer als auch in seinem Recht auf Ausübung des Anliegergebrauchs gemäß § 14a StrWG NRW verletzt zu sein. Die Haltverbotsschilder seien zudem von der zuständigen Bauleitung von der Straße auf den Gehweg gestellt worden, um das Passieren der Schwerlastfahrzeuge zu ermöglichen. Die Gehwege seien so größtenteils durch die auf dem Gehweg aufgestellten Haltverbotsschilder blockiert, sodass das Passieren mit einem Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl oder Fahrrad an vielen Stellen unmöglich sei. Vorprozessual seien von einzelnen Anwohnern der K.-straße gegenüber der Beklagten Hinweise und Bedenken gegen die Nutzung der K.-straße im Zusammenhang mit der Baumaßnahme geäußert worden. Diese Äußerungen seien als Antrag auf Vornahme notwendiger Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verstehen. Durch den andauernden Baustellenverkehr in der K.-straße sei mit Gefährdungen von Fußgängern zu rechnen, da insbesondere bei Begegnungsverkehr der Gehweg befahren werde. Dies gelte vor allem bei Schwerlastverkehr mit breiten Fahrzeugen. Dabei sei es auch schon dazu gekommen, dass die Grundstückseinfassungen überfahren und beschädigt worden seien. Zudem seien sensible Bereiche aufgrund einer Vielzahl von toten Winkeln durch Fahrer der Lkw und Baustellenfahrzeuge nicht einsehbar. Erschwerend komme hinzu, dass einige Lkw und Baustellenfahrzeuge die K.-straße inzwischen entweder rückwärts und ohne Einweiser oder mit unangepasster Geschwindigkeit von bis zu 40 km/h beführen. Zur Hochphase seien zwischen 40 bis 60 Schwerlastbewegungen pro Stunde gemessen worden. Zum Teil werde die Straße auch durch erlaubnispflichtige Schwertransporte befahren. Es sei auch schon vorgekommen, dass Schwerlastfahrzeuge die Straße während der Nachtzeit und in den frühen Morgenstunden befahren hätten. Andere Schwerlastfahrzeuge belegten den Straßenraum nachts teilweise als Abstell- und Übernachtungsfläche, was die Erreichbarkeit seines Hauses für Rettungsfahrzeuge erheblich einschränke. Durch den Schwerlastverkehr würden die in Ziffer 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV benannten Immissionswerte für reine bzw. allgemeine Wohngebiete auf der K.-straße erheblich überschritten. In diesem Bereich seien Immissionswerte von bis zu 82,9 dB(A) tags gemessen worden. Das Ermessen der Beklagten sei insoweit hinsichtlich des Einschreitens gegen den Lkw-Verkehr auf Null reduziert. Die vorgenannten Gefahren seien bei einer alternativen Versorgung der Baustelle über die O.-straße nicht zu befürchten, da diese insbesondere breit genug sei.
Zum Nachweis der beschriebenen Gefahren hat der Kläger ein während des Klageverfahrens regelmäßig aktualisiertes Gutachten des Architekten Q. vorgelegt, der selbst Anwohner der K.-straße und Sachverständiger für die Bewertung der Baustellensicherheit ist und von einer Anwohnergemeinschaft der K.-straße mit der Erstellung eines Privatgutachtens beauftragt wurde, das die Beweissicherung der örtlichen Gegebenheiten und des allgemeinen Baustellenbetriebs, die Auswertung der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die Überprüfung der Argumente der Beklagten bezüglich der Verlegung des Baustellenverkehrs auf die K.-straße zum Gegenstand hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten verwiesen (Bl. 95 bis 193, Bl. 201 bis 231 und Bl. 303 bis 323 der Gerichtsakte sowie Bl. 1 bis 336 der Beiakte).
Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre verkehrsrechtlichen Anordnungen dahingehend geändert, dass das in der K.-straße angeordnete Haltverbot nunmehr ohne zeitlich begrenzende Zusätze gelte. Die Beteiligten haben daraufhin den ursprünglich als Klageantrag zu 1. angekündigten Klageantrag, der auf die Entfernung der Haltverbotsschilder gerichtet war, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit hat sich der Kläger zur Kostenübernahme bereit erklärt.
Zudem hat der Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Klageantrags zu 2., der auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der K.-straße als Sackgasse gerichtet war, zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte zu verpflichten, für die öffentlichen Verkehrsanlagen der K.-straße in N02 Y. jeweils vor dem nördlich liegenden Beginn mit Einmündung aus der R.-straße sowie zum südlich liegenden Ende vor der Auffahrt auf die straßenrechtlich gewidmeten Verkehrsanlagen das Verbotszeichen 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO - Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen - anzuordnen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, für die öffentlichen Verkehrsanlagen der K.-straße in N02 Y. jeweils vor dem nördlich liegenden Beginn mit Einmündung aus der R.-straße sowie zum südlich liegenden Ende vor der Auffahrt auf die straßenrechtlich gewidmeten Verkehrsanlagen geeignete Anordnungen zu treffen, um die Nutzung der öffentlichen Verkehrsanlagen der K.-straße in N02 Y. durch Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t auszuschließen,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsanlagen der K.-straße in N02 Y. zwischen dem nördlich liegenden Beginn mit Einmündung aus der R.-straße bis zum südlich liegenden Ende der straßenrechtlich gewidmeten Verkehrsanlagen auch nur in eine Fahrtrichtung für Durchgangsverkehr durch Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie vor, die Klage sei sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags bereits unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er es unterlassen habe, die mit den Haupt- und Hilfsanträgen begehrten Verpflichtungen im vorgerichtlichen Verfahren bei ihr zu beantragen. Zwar habe es im Hinblick auf die Baumaßnahme am Trinkwasserreservoir B. Eingaben von Anwohnern gegeben. Keine davon lasse sich jedoch als Antrag im Sinne der streitgegenständlichen Klageanträge interpretieren.
Einen im Parallelverfahren 10 K gggg/24 gestellten Antrag auf vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 23. August 2024 abgelehnt (Az.: 10 L xxx/24). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch das OVG NRW mit Beschluss vom 27. Januar 2025 zurückgewiesen (Az.: 8 B 855/24).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der abgetrennten Parallelverfahren und des Verfahrens 10 L xxx/24 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist in unmittelbarer sowie entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (dazu I.) als auch hinsichtlich der Hilfsanträge (dazu II.) bereits unzulässig.
I. Der Hauptantrag ist unzulässig. Es fehlt dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2025 - 12 A 1975/23 -, juris, Rn. 168, m. w. N.,
dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, dem zufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.
Vgl. BVerwG, insb. Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, juris, Rn. 21, vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 -, juris, Rn. 11, und vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2025 - 12 A 1975/23 -, juris, Rn. 168, m. w. N.; vgl. auch Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 42 Abs. 1, Rn. 96.
Ist der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger von dem Kläger zuvor noch nicht durch Stellung eines eindeutigen und bescheidungsfähigen Antrages mit der Sache befasst worden, fehlt es dem gerichtlichen Antrag regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 13 B 566/01 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 -, juris, Rn. 2, und vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, juris, Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1989 - 8 Q 2809/88 -, juris, Rn. 80.
Denn der vorherige Antrag bei der Behörde ist eine während des verwaltungsgerichtlichen Prozesses nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, juris, Rn. 29.
Zwar müssen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Hielte man aber für ausreichend, dass sich die Klage erst während des laufenden Verfahrens aufgrund des Verhaltens der Beklagten als erforderlich erweist, handelte es sich bei dem Antragserfordernis um nicht mehr als eine „bloße Förmelei“, da das prozessuale Verweigern der begehrten Maßnahme dann stets zur Zulässigkeit der Klage führen würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris, Rn. 10; für den Fall eines Eilantrags: Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 7 CE 21.437 -, juris, Rn. 9.
Die Bescheidungsfähigkeit des Antrags setzt inhaltlich voraus, dass dieser ein konkretes, unmissverständliches Leistungsverlangen enthält,
vgl. für das Sozialrecht: LSG Bad.-Württ., Urteil vom 12. Februar 2020 - L 3 U 3673/19 -, juris, Rn. 23, m. w. N.,
und der Behörde somit das tatsächliche Begehren des Antragstellers vermittelt. Ein rein abstraktes Leistungsbegehren wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Vgl. etwa VG München, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2004 - M 15 K 02.893 -, juris, Rn. 63.
Der Kläger hat vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag auf Anordnung einer verkehrsrechtlichen Maßnahme - insbesondere auf die Anordnung des mit dem Hauptantrag begehrten Durchfahrtsverbots für Lkw - gestellt.
a. Soweit der Kläger im Hinblick auf eine vorprozessuale Kommunikation zwischen den Beteiligten vorträgt, dass am 23. Mai 2024 eine Informationsveranstaltung für die Anwohner stattgefunden habe, an welcher auch Vertreter der Beklagten teilgenommen hätten, reicht dies für den Vortrag zu einer behördlichen Vorbefassung offenkundig nicht aus. Ob es insofern überhaupt schon zu einem vorprozessualen Kontakt zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens gekommen ist, lässt sich - ungeachtet der Frage, ob ein bloßer Kontakt überhaupt ausgereicht hätte - dem Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht entnehmen, weil dieser nicht einmal vorträgt, seinerseits an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben.
b. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die T.-Fraktion im Rat der Stadt Y. habe - unter anderem von ihm selbst unterzeichnet - unter dem 4. Dezember 2023 beantragt, die Verwaltung zu beauftragen, die Zufahrt zur Baustelle „Neubau Trinkwasserreservoir am B.“ über die O.-straße und gerade nicht über die K.-straße zu organisieren, ist dieser Ratsantrag nicht als Antrag auf Vornahme straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verstehen. Der Antrag bezieht sich inhaltlich vielmehr allein auf die im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neuen Trinkwasserbehälteranlage erwogenen Varianten für die Errichtung der Baustelle. Er enthält hingegen keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag zu einer konkreten straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der K.-straße, wie sie mit dem Hauptantrag nunmehr begehrt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 8 B 855/24 -, juris, Rn. 27.
c. Gleiches gilt für die Petition, die der Kläger mit E-Mail vom 6. Juni 2024 an den Petitionsausschuss des Landtags gesendet hat. Diese ist in erster Linie darauf gerichtet, dass die Unterzeichner darin eine mögliche Verletzung des LNatSchG NRW geltend machen. Zwar ist der E-Mail an den Petitionsausschuss der Entwurf einer E-Mail von Herrn Dr. A. an den Kläger beigefügt, in der die Rede von Belastungen der Anwohner durch den Baustellenverkehr ist. Allerdings ist beiden E-Mails - ungeachtet der Frage, ob die weiteren formellen Voraussetzungen für einen Antrag an die Behörde vorliegen - ein konkretes, unmissverständliches und zudem nicht an den Landtag, sondern an die Straßenverkehrsbehörde gerichtetes Leistungsverlangen, das auf das Ergreifen einer verkehrsrechtlichen Maßnahme gerichtet ist, nicht zu entnehmen.
d. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, weshalb weitere Eingaben von Anwohnern ihm zuzurechnen sein sollten,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 8 B 855/24 -, juris, Rn. 27,
sind auch diese weder ausdrücklich noch konkludent auf die Anordnung der mit dem Hauptantrag begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahme gerichtet.
aa. Die Eingaben der Frau H. als Anwohnerin der R.-straße vom 19. Juli 2024 sowie des Herrn Q. als Anwohner der K.-straße vom 2. Juli 2024 stellen - ungeachtet ihres Inhalts - schon deswegen keinen Antrag im Sinne der vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzung dar, da diese nicht bereits vorgerichtlich, sondern erst nach Klageerhebung bei der Beklagten eingegangen sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, juris, Rn. 29, m. w. N.
bb. Das einzige Schreiben eines Anwohners der K.-straße, das neben dem bereits genannten Ratsantrag der T.-Fraktion überhaupt inhaltlich den Baustellenverkehr in der K.-straße thematisiert - namentlich eine E-Mail des Herrn Prof. Dr. S. vom 1. Juni 2023 -, befasst sich damit, die Zufahrt der Baustelle am Trinkwasserreservoir B. über die O.-straße in Y. und gerade nicht über die K.-straße zu organisieren. Aber auch diese Eingabe ist nicht als Antrag auf Vornahme einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verstehen. Denn sie bezieht sich inhaltlich ebenso wie der Ratsantrag der T.-Fraktion allein auf die im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neuen Trinkwasserbehälteranlage erwogenen Varianten für die Errichtung der Baustelle. Auch dieses Schreiben enthält hingegen keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag zu einer konkreten straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der K.-straße, wie sie mit dem Hauptantrag nunmehr begehrt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 8 B 855/24 -, juris, Rn. 27.
cc. Sofern sich Frau H. als Anwohnerin der R.-straße mit E-Mail vom 27. Mai 2024 an die Denkmalbehörde der Beklagten gewandt und darin auf die befürchtete Gefährdung ihres unter Denkmalschutz stehenden Hauses durch Erschütterungen, die vom Baustellenverkehr ausgingen, hingewiesen und daneben um die Verlegung der Baustellenzufahrt gebeten hat, wird in dieser E-Mail zwar eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme begehrt. Gleichwohl bezieht sich diese E-Mail auf die Verkehrssituation in der R.-straße und ist schon daher nicht als ein Antrag auszulegen, der auf die mit dem Hauptantrag konkret begehrte verkehrsrechtliche Maßnahme in der K.-straße gerichtet ist.
dd. Weitere Eingaben der Anwohner der K.-straße bei der Beklagten, die dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen sind, beziehen sich ebenfalls nicht auf die Anordnung der konkret begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahme. Vielmehr handelt es sich dabei um Bedenken wegen etwaiger Eigentumsbeeinträchtigungen (so die E-Mail des Herrn W. vom N01. März 2024) oder der Einhaltung des angeordneten Haltverbots (E-Mail des Herrn Prof. Dr. S. vom 30. Mai 2024) sowie um die Absprache eines gemeinsamen Termins zwischen Anwohnern der K.-straße und Mitarbeitern der Beklagten am 15. November 2023, bei dem die Planungsunterlagen gezeigt und das Verkehrskonzept erläutert werden sollten.
a. Ausnahmen von dem Erfordernis der vorherigen Behördenbefassung werden lediglich für Konstellationen diskutiert, in denen dem Betroffenen durch den mit der behördlichen Vorbefassung unvermeidlich einhergehenden weiteren Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohten,
vgl. zu Eilverfahren: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 8 CS 22.2615 -, juris, Rn. 29; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Puttler, in Sodann/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123, Rn. 70,
oder in denen er bei Stellung eines gerichtlichen Antrags von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit eines vorherigen Antrags an die Behörde ausgehen durfte, namentlich weil diese zuvor bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird.
Vgl. zu Eilverfahren: Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 7 CE 21.437 -, juris, Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123, Rn. 70.
Darüber hinaus kann in Fällen des fehlenden vorgerichtlichen Antrags bei der Behörde ausnahmsweise das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses aus prozessökonomischen Gründen angenommen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich die Behörde im gerichtlichen Verfahren in der Sache eingelassen hat,
vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, juris, Rn. 21,
oder in denen die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 -, juris, Rn. 36.
b. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Entbehrlichkeit eines solchen vorherigen Antrags bei der Beklagten sind hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
aa. Nach Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag des Klägers an die Verwaltung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagte bereits vorprozessual klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie zu einer Überprüfung der bisherigen Verkehrsregelung definitiv nicht bereit ist. Der Umstand, dass die Beklagte nach Aktenlage zu den vom Kläger benannten vormaligen Eingaben nicht schriftlich Stellung genommen hat, reicht bereits mit Blick auf deren abweichenden Inhalt ebenfalls nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 8 B 855/24 -, juris, Rn. 27.
bb. Auch ergibt sich die Entbehrlichkeit des Antrags nicht aus einer besonderen Eilbedürftigkeit, etwa weil durch den mit der Vorbefassung der Behörde unvermeidlich einhergehenden weiteren Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohten. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass bei einem Zuwarten auf eine behördliche Entscheidung über einen entsprechenden Antrag vor Klageerhebung im Juni 2024, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Baustellenverkehr in der K.-straße gerade erst angelaufen war, irreversible erhebliche Nachteile gedroht hätten. Insbesondere lässt sich die Eilbedürftigkeit auch nicht mit den vom Kläger geltend gemachten und in dem Gutachten des Herrn Q. dokumentierten Gefahren begründen, die durch den Baustellenverkehr auf der Straße K.-straße entstehen sollen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Eilbedürftigkeit auch im Klageverfahren einen vorherigen Antrag bei der Behörde entbehrlich machen kann,
vgl. dazu, dass bei einer Verpflichtungsklage, anders als bei Leistungsklagen und Anträgen nach § 123 VwGO, grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich ist: OVG S.-H., Urteil vom 19. Juni 2024 - 4 LB 31/23 -, juris, Rn. 62,
setzte sie jedenfalls eine besondere, über die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin erforderliche Eilbedürftigkeit hinausgehende Dringlichkeit voraus.
Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 12. September 2013 - Au 1 E 13.1364 -, juris, Rn. 32.
Eine abstrakte Gefahrensituation, wie sie ausweislich des Vortrags des Klägers und des in Bezug genommenen Gutachtens des Herrn Q. in der K.-straße anzunehmen sein mag, reicht für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit hingegen nicht aus. Es hätte nach Aktenlage vielmehr hinreichend Zeit bestanden, die Beklagte vorgerichtlich mit dem hier verfolgten Begehren zu befassen.
cc. Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos in der Sache eingelassen, sondern vielmehr stets ausdrücklich die Unzulässigkeit der Klage aufgrund der fehlenden behördlichen Vorbefassung gerügt. Dass sie sich zur Sache inhaltlich nicht geäußert hat, ist prozessual nicht zu beanstanden und führt insbesondere auch nicht zu der Annahme, dass ein vorheriger Antrag von Anfang an erkennbar aussichtslos gewesen wäre.
dd. Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG schließlich darauf beruft, dass § 45 StVO grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sei und es deswegen gerade kein gesetzlich geregeltes und damit zwingend einzuhaltendes Antragsverfahren zum Schutz subjektiver öffentlicher Rechte gebe, vermag diese Auffassung die Entbehrlichkeit der behördlichen Vorbefassung nicht zu begründen.
Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris, Rn. 9.
Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt die Regel, dass die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage einen erfolglos gestellten Antrag bei der Behörde auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts voraussetzt, sogar dann, wenn die Behörde nach dem einschlägigen Fachgesetz über den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts ohne Antrag von Amts wegen entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris, Rn. 23 und N01, und vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, juris, Rn. 14.
Die vom Kläger in Bezug genommene Ausnahme setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG zudem neben dem Fehlen eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens ohnehin einen weiteren der vorgenannten Ausnahmetatbestände voraus, beispielsweise die rügelose Einlassung der Behörde zur Sache. Nur dann ist es gerechtfertigt, ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier jedoch.
II. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehlt auch insoweit aus den Gründen zu I. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes beruht die Kostentragungspflicht des Klägers auf seiner Kostenübernahmeerklärung und im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstands folgt sie aus seinem Unterliegen, vgl. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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