Verwaltungsgericht Aachen, 2026-06-09, 10 K 1573/25

10 K 1573/25Verwaltungsgericht09.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 1573/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 10 K 1573/25

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2026:0609.10K1573.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: GG Art 3

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

T a t b e s t a n d

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung bereits gewährter Billigkeitsleistungen aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 für einen erlittenen Gebäudeschaden und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Förderung. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten und bei der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 stark beschädigten Grundstücks „A. Straße 0“ in B.. Für dieses Grundstück stellte er unter dem 20. März 2024 über das hierfür eröffnete online-Portal einen Förderantrag nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Förderrichtlinie), die die Unterstützung von Betroffenen bei der Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser- und Starkregenereignis im Juli 2021 verursacht worden sind, zum Ziel hat. Zur Begründung gab er an, durch das Hochwasser seien im gesamten Gebäude erhebliche Beschädigungen aufgetreten, teilweise unmittelbar durch das stehende Wasser und teilweise auch durch Rissbildungen. Der Gebäudeversicherer habe lediglich eine Teilregulierung vorgenommen. Auch Hausrat, der im Keller für die Ausstattung der möblierten Wohnungen gelagert worden sei, sei beschädigt worden. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 523.542,88 Euro zuzüglich der Gutachterkosten in Höhe von 1.243,55 Euro. Für die Gebäudeschäden habe er unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 500 Euro eine Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 362.549,44 Euro erhalten. Als Hausratschaden mache er die für einen Zwei-Personen-Haushalt vorgesehene Pauschale von 13.000 Euro geltend. Dem Antrag fügte er das für den Gebäudeversicherer erstellte Gutachten des Architektur- und Gutachtenbüros C&D vom 15. November 2021 bei, das zu der Feststellung kommt, dass es aufgrund der Überflutung in kompletten Keller und Erdgeschoss des Hauses im Bereich der Fußböden und an den aufsteigenden Wänden zu Teilbeschädigungen gekommen sei, und das die Schadensreparaturkosten zum Neuwert in Höhe von 303.920 Euro, Aufräum- und Abbruchkosten in Höhe von 69.664 Euro, Schutz- und Bewegungskosten einschließlich Eigenleistungen von 7.207,50 Euro in Höhe von insgesamt 8.428 Euro und Mietausfallkosten in Höhe von 17.820 Euro ausweist, mithin einen Gesamtschaden in Höhe von 392.624,94 Euro. Überdies legte der Kläger den weiteren Schriftverkehr mit seinem Gebäudeversicherer sowie eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Dipl.-Ing. B. vom 5. März 2024 vor, die ausweist, dass es aufgrund des Hochwassers zusätzlich zu den bereits festgestellten Schäden auch zu Rissbildungen in der Fassade gekommen sei, die sich bis in das Dachgeschoss fortgesetzt und dort innerhalb einer Wohnung zu Feuchteschäden geführt hätten. Die Kosten für die erforderliche und hochwasserbedingte Dachsanierung beliefen sich zusätzlich auf insgesamt 70.898,88 Euro. Diese Kosten seien im ersten Gutachten nicht berücksichtigt worden. Einschließlich weiterer, bisher nicht berücksichtigter Mietausfälle, Schäden an Kältemaschinen der ehemaligen Gaststätte sowie beschädigten Möbeln, die im Kellergeschoss für vier Wohneinheiten gelagert worden seien, ergebe sich eine zusätzliche Schadenssumme in Höhe von 153.710,88 Euro.

Im darauf folgenden Schriftverkehr mit dem Kläger bestätigte die Bewilligungsbehörde den Eingang des Antrags und bat um Vorlage fehlender Unterlagen zum Gebäudeschaden. Bezüglich des geltend gemachten Hausratschadens wurde mitgeteilt, dass dieser nicht förderfähig sei. Die Voraussetzung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Flut selbstnutzender Eigentümer gewesen sei und seine Meldeadresse an der Schadensadresse gehabt habe, sei nicht erfüllt. Es werde empfohlen, den Antrag für den Hausratschaden zurückzuziehen. Der Kläger nahm den Antrag für den Hausratschaden daraufhin zurück und legte eine Sammlung unterschiedlicher Kaufbelege von Baumärkten vor, zu denen er weiter ausführte, es handele sich um den Kauf von Materialien für durchgeführte Eigenleistungen am und im gesamten Gebäude mit Ausnahme des Dachgeschosses. Er habe die Arbeiten in Eigenleistung durchführen müssen, weil er keine Firmen gefunden habe. Die Arbeiten seien inzwischen alle beendet. Mit dem Schadensereignis habe das Gebäude zudem evakuiert werden müssen. Die Mieter hätten daraufhin berechtigterweise ihre Zahlungen eingestellt. Jedenfalls für die ersten sechs Monate begehre er deshalb die von der Förderrichtlinie vorgesehenen Mietausfallschäden. Die Bewilligungsbehörde teilte im weiteren Schriftverkehr mit, dass Eigenleistungen nach den Regelungen der Förderrichtlinie nicht förderfähig seien. Förderfähig seien insoweit allein die Kosten der verwendeten Materialien.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 bewilligte die Bezirksregierung E. dem Kläger für den geltend gemachten Gebäudeschaden eine Billigkeitsleistung in Höhe von 76.577,52 Euro. In der Begründung führte die Bewilligungsbehörde unter anderem aus, die nicht förderfähigen Eigenleistungen in Höhe von insgesamt 298.228 Euro seien sowohl vom förderfähigen Gesamtschaden als auch von den Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Es ergäben sich damit förderfähige Gesamtausgaben in Höhe von 139.655,41 Euro. In diesen Kosten enthalten seien anhand von Mietverträgen nachgewiesene Mietausfälle für sechs Monate in Höhe von insgesamt 16.080 Euro. In Abzug zu bringen sei die Versicherungsleistung in einer Höhe von 64.321,44 Euro (362.549,44 Euro abzüglich der Eigenleistungen in Höhe von 298.228 Euro). Eine erste Teilleistung in Höhe von 61.262,02 Euro wurde am 17. Dezember 2024 auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Mit E-Mail vom 7. Januar 2025 bat der Kläger um Überprüfung der Bewilligung. Seines Erachtens seien die Kosten für die Sanierung des Dachstuhls nicht berücksichtigt worden. Er habe hierzu die entsprechende Rechnung der ausführenden Firma sowie die Auflistung der verauslagten Materialkosten in einer Gesamthöhe von 70.898,88 Euro vorgelegt. Hinzu kämen Maler- und Tapezierkosten in Höhe von 5.712 Euro.

Daraufhin wies die Bewilligungsbehörde den Kläger mit E-Mail vom 8. Januar 2020 darauf hin, dass die genannten Arbeiten im Bescheid berücksichtigt worden seien. Es bedürfe deshalb keiner Korrektur. Zudem bat sie den Kläger um Vorlage einer Liste, in der die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten mit Namen, Anschriften sowie Tätigkeitsnachweisen inklusive Daten der Verrichtung, Angabe der Art der Arbeiten, Stundennachweisen und fachlicher Qualifikation der Personen angegeben seien.

Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 teilte der Kläger mit, dass er lediglich eine Liste zu den Aufräumarbeiten vorlegen könne. Im Übrigen wies er darauf hin, dass man damals nach dem Hochwasser keine Firmen habe finden können. Er habe deshalb gemeinsam mit dem Gebäudeversicherer und seinem Anwalt die Vereinbarung getroffen, dass die erforderlichen Arbeiten in Eigenleistung vorgenommen werden könnten. Dem Versicherer sei egal gewesen, wen er beauftrage. Da keine Firmen zu finden gewesen seien, habe er Privatpersonen beauftragt. Er könne insoweit aber auch keine vollständigen Namen nennen. Damals sei es so gewesen, dass im Hochwassergebiet Helfer in Gruppen unterwegs gewesen seien und dort Arbeiten gegen Barzahlung verrichtet hätten. Die Vereinbarung mit ihnen sei gewesen, dass er das Material besorge und sie am Ende für die Arbeit bezahle. Die Dachstuhlarbeiten seien von einer Firma ausgeführt worden. Die entsprechenden Rechnungen habe er vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 wies die Bewilligungsbehörde den Kläger darauf hin, dass eine erneute Prüfung des Sachverhalts ergeben habe, dass die Bewilligung rechtswidrig erfolgt sei, weil die Voraussetzungen für eine Förderung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Die Eigenleistungen in Höhe von 298.228 Euro seien nicht förderfähig und damit nicht auf den Gesamtschaden anzurechnen. Dies entspreche gängiger Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Darüber hinaus seien diese Leistungen aber nicht auch noch bei den Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Diese seien vielmehr in voller Höhe anzurechnen. Im Ergebnis sei er damit überkompensiert, da der festgestellte förderfähige Gebäudeschaden samt Gutachterkosten in Höhe von 140.898,96 Euro tatsächlich erhaltenen Versicherungsleistungen in Höhe von 362.549,44 Euro gegenüberstehe. Hieraus ergebe sich rechnerisch ein Minderbedarf in Höhe von 221.650,48 Euro, sodass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Januar 2025 teilte der Kläger daraufhin mit, dass ausweislich des zu der Bewilligung von Billigkeitsleistungen nach der Förderrichtlinie veröffentlichten Leitfadens die vom Versicherer gezahlten Beträge im Rahmen der Berechnung der Billigkeitsleistung auf die angegebenen Eigenleistungskosten angerechnet würden. Die von ihm und durch die vor Ort beauftragten Personen erbrachten Eigenleistungen seien daher wertmindernd zu berücksichtigen und von den Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Die Bewilligung sei mithin rechtmäßig erfolgt.

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2025 hob die Bezirksregierung E. den Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2024 mit Wirkung für die Vergangenheit auf (Ziffer 1.) und forderte den Kläger auf, die bislang erhaltene Zuwendung in Höhe von 61.262,02 Euro bis zum 30. April 2025 zurückzuerstatten (Ziffer 2.). Zur Begründung führte die Bezirksregierung E. aus, die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Förderleistungen nach der Förderrichtlinie hätten von Anfang an nicht vorgelegen. Nach dem vom Kläger zitierten Leitfaden seien die Versicherungsleistungen zunächst auf den nach der Förderrichtlinie zu erbringenden 20-prozentigen Eigenmittelanteil anzurechnen. Die Versicherungsleistung werde also erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Dies sei in der geprüften Kostenaufstellung berücksichtigt worden. Eigenleistungen hingegen seien nach der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht förderfähig und damit auch nicht auf den Gebäudeschaden anzurechnen. Darüber hinaus seien diese Eigenleistungen auch nicht bei den Versicherungsleistungen erneut in Abzug zu bringen. Im Ergebnis sei der Kläger deshalb überkompensiert. Die Fördervoraussetzungen seien mithin nicht erfüllt und der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig ergangen und werde auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG NRW aufgehoben. Unter Abwägung des Interesses des Klägers am Fortbestehen des Verwaltungsaktes und des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides überwiege das öffentliche Interesse. Schutzwürdiges Vertrauen stehe der Aufhebung nicht entgegen, weil die Wiederaufbaumaßnahmen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollständig abgeschlossen gewesen seien, sodass die Vermögensdispositionen bereits vor der Bekanntgabe des Bescheids und insbesondere ohne Kenntnis der Bewilligung getroffen worden seien.

Der Kläger hat am 29. April 2025 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Denn die ursprüngliche Bewilligung sei rechtmäßig erfolgt. Er habe durch die Vorlage von Gutachten belegt, dass der Gesamtschaden 523.542,88 Euro betrage zuzüglich der Gutachterkosten in Höhe von 1.243,55 Euro. Noch nicht berücksichtigt seien dabei die durch ein weiteres Gutachten belegten zusätzlichen Kosten für die Sanierung des Daches in Höhe von 153.710,88 Euro. Diesem Gesamtschaden stehe eine Versicherungsleistung in Höhe von lediglich 362.549,44 Euro gegenüber. Er sei daher nicht überkompensiert, sondern es bestehe tatsächlich ein nach wie vor offenstehender Betrag zu seinen Lasten. Insoweit müsse gelten, dass Eigenleistungen ebenso förderfähig sein müssten wie es die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Dienstleistungen sei. Eine andere Handhabung führte zu einer Ungleichbehandlung. Wären Eigenleistungen nicht förderfähig, führte das im Ergebnis dazu, dass förderberechtigte Personen von Eigenleistungen Abstand nähmen und Drittunternehmen beauftragten, um eine Förderung zu erlangen. Dies könne nicht im Interesse der Bewilligungsbehörde sein. Denn Eigenleistungen seien im Regelfall günstiger als die Arbeiten eines Drittunternehmens. Außerdem sei sein Vertrauen schutzwürdig. Er habe einen positiven Leistungsbescheid erhalten und auf dessen Bestandskraft vertrauen dürfen. Die Bewilligungsbehörde habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt kommuniziert, dass Eigenleistungen nicht förderfähig seien. Sonst hätte er von Eigenleistungen Abstand genommen und Drittunternehmen beauftragt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. März 2025 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt es Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend führt es aus, die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids vom 17. Dezember 2024 folge aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Bewilligung nicht der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde entsprochen habe. Nach Sinn und Zweck der Förderrichtlinie sei eine Überkompensation ausgeschlossen. Zum einen ergebe sich aus der Förderrichtlinie, dass sämtliche Leistungen Dritter, insbesondere auch Versicherungsleistungen, dem Grund und der Höhe nach Vorrang vor einer Förderung nach der Förderrichtlinie hätten. Zum anderen seien Eigenleistungen nicht förderfähig. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis und sei auch nicht willkürlich, sondern vielmehr zweckmäßig, weil die Billigkeitsleistungen bei der Beauftragung von Drittunternehmen durch Umsatzsteuer- und Gewerbesteuereinnahmen teilweise an die staatlichen Kassen zurückflössen, sodass negative Konjunkturfolgen, z. B. auch durch die Corona-Pandemie oder die Folgen des Angriffs Russlands auf die Ukraine, abgefangen werden könnten. Durch das Erfordernis einer Vorlage von überprüfbaren Rechnungen werde zudem insbesondere auch präventiv der Schwarzarbeit entgegengetreten. Ferner bestehe bei der Zulassung von Eigenleistungsrechnungen zusätzlich die Gefahr, dass diese Arbeiten nicht nachvollzogen und geprüft werden könnten. Daraus folge, dass die Eigenleistungen des Klägers nicht förderfähig seien, so dass sich ein förderfähiger Schaden in Höhe von lediglich 139.655,41 Euro zuzüglich der Gutachterkosten ergebe. Diesen förderfähigen Ausgaben stünden die entgegen der Annahme bei der Bewilligung in voller Höhe anzurechnenden Leistungen Dritter in Höhe von 362.549,44 Euro entgegen. Der Kläger sei daher überkompensiert. Der Rücknahme stehe schließlich auch kein Schutz des Vertrauens entgegen. Dem Kläger habe sich die Rechtswidrigkeit der Bewilligung schon aufdrängen müssen. Er habe seine Überkompensation erkennen können. Im Übrigen könne er hier schon keine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Bewilligung gemacht haben, weil Bewilligung und Auszahlung erst erfolgt seien, als der Wiederaufbau eigenen Angaben zufolge bereits abgeschlossen gewesen sei.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, über die der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung E. vom 26. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 17. Dezember 2024 (Ziffer 1. des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 26. März 2025) ist § 48 VwVfG NRW.

Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids liegen hier vor.

  1. Der Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2024 war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Denn schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater In­frastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 10. September 2021 - zuletzt geändert am 27. Mai 2025 - (im Folgenden: Förderrichtlinie - FR -) lagen nicht vor.

Der Kläger hatte nämlich in dem für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,

vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 66, vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 51, und vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 - juris, Rn. 66 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15,

schon nicht nachgewiesen, dass ihm durch das Hochwasserereignis im Juli 2021 tatsächlich ein durch anzurechnende Zuwendungen Dritter nicht bereits vollständig kompensierter Schaden entstanden ist. Die gleichwohl erfolgte Bewilligung widersprach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und war deshalb wegen einer Verletzung des aus Art. 3 GG folgenden Gleichheitssatzes rechtswidrig.

a. Nationale Förderrichtlinien stellen grundsätzlich bloße verwaltungsinterne, das Ermessen für die Verteilung staatlicher Leistungen lenkende Verwaltungsvorschriften dar. Anders als Gesetze und Rechtsverordnungen begründen sie nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Sie unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, da sie keine Rechtsnormen sind. Sie sind lediglich dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und sollen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörde steuern.

Vgl. VG Aachen, u. a. Urteile vom 10. September 2024 - 10 K 2624/22 - juris, Rn. 14 ff., und vom 26. November 2024 - 10 K 2679/22 -, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.

Eine über die ihnen zunächst nur zukommende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, wobei dies nur in der Gestalt erfolgt, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Entscheidend ist mithin, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

Vgl. VG Aachen, u. a. Urteile vom 10. September 2024 - 10 K 2624/22 - juris, Rn. 18 f., und vom 26. November 2024 - 10 K 2679/22 -, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N.

Maßgeblicher Zeitpunkt im vorgenannten Sinne ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Bewilligungsbehörde.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. März 2024 - 21 A 1986/21 -, juris, Rn. 51, und vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 - juris, Rn. 66 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris, Rn. 15.

Bei der streitgegenständlichen Förderrichtlinie handelt es sich unzweifelhaft um eine verwaltungsinterne ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift im vorgenannten Sinn. Dies ergibt sich unmittelbar schon aus Ziffer 1.2.2 FR, in der bestimmt ist, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nicht besteht, sondern die finanziellen Leistungen aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden und die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

Die nach dem dargelegten Maßstab entscheidungserhebliche (ständige) Verwaltungspraxis wird hier näher durch die Förderrichtlinie selbst und die hierzu ergangenen ministeriellen Erlasse sowie die im Internet für potentielle Antragstellende frei zugänglichen Informationen zur Antragstellung konkretisiert, namentlich u. a. durch die von der Landesregierung NRW veröffentlichten „Informationen zu den Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirt­schaft“ und „Fragen und Antworten für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungs­wirtschaft“,

vgl. u. a. hierzu die Internetpräsenz der Landesregierung NRW, abrufbar unter https://www.land.nrw/wie­deraufbauhilfe, zuletzt aufgerufen am 9. Juni 2026,

sowie die weiteren umfassenden, auf der Internetpräsenz der Landesregierung zudem verlinkten Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) auf dessen Internetpräsenz (https://www.mhkbd.nrw/), insbesondere den vom Ministerium herausgegebenen 58-seitigen „Leitfaden für die ´Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unter­nehmen der Wohnungswirtschaft´ - UPDATE-3“ mit Stand vom 1. September 2022.

Vgl. https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/docu ment/file/23-12-20_am-leitfaden-wiederaufbau-privat haushalte-update-3_0.pdf, zuletzt aufgerufen am 9. Juni 2026.

Alle Unterlagen stellen im Ergebnis jeweils eine Verlautbarung des beklagten Landes dar, wie es die Förderrichtlinie versteht und deren Regelungen zu handhaben gedenkt. Liegen Anhaltspunkte für eine abweichende ständige Verwaltungspraxis nicht vor, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsbehörden die Gewährung der Billigkeitsleistungen auf der Grundlage dieser Hinweise und Informationen vornehmen.

Vgl. VG Aachen, u. a. Urteil vom 26. November 2024 - 10 K 2679/22 -, juris, Rn. 35 ff., 39.

b. Davon ausgehend lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Gewährung einer Billigkeitsleistung als Aufbauhilfe für Privathaushalte zur Beseitigung von durch das Hochwasser verursachten Gebäudeschäden nicht vor.

aa. Nach Ziffer 4.1 FR sind grundsätzlich förderfähig im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden (Satz 1). Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Garagen und vergleichbaren Stellplätzen sowie Hausrat und in bestimmten Fällen Einkommenseinbußen umfassen (Satz 2). Die Förderung erfolgt bei Gebäudeschäden als Billigkeitsleistung grundsätzlich in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten (Ziffer 4.4.1 Satz 1 FR). Förderfähig sind dabei bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens u. a. die Kosten zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätzen erforderlich sind (Ziffer 4.4.2 Nr. 1 FR). Die Kosten für die Erstellung von Gutachten nach den Ziffern 4.3.3 und 4.5.4 FR sowie für Planungsunterlagen sind zu 100 % förderfähig (Ziffer 4.4.2 Nr. 3 FR). Nicht leistungsrelevant sind aber u. a. Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können (Ziffer 4.4.5 lit. d FR). Letzteres ergibt sich auch aus der Erläuterung auf Seite 14 des zuvor zitierten Leitfadens.

Nach Ziffer 7.2 FR haben überdies Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, dem Grunde und der Höhe nach - auch bei nachträglichem Hinzutritt - Vorrang vor einer Förderung nach der Förderrichtlinie. Dabei kann die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Aufgegriffen und erläutert wird dies zudem auf Seite 40 des zuvor zitierten Leitfadens.

Dafür, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis entwickelt hat und die Bewilligungsbehörden bei der Anwendung der Förderrichtlinie regelmäßig Eigenleistungen als förderfähige Ausgaben angesehen und diese zudem auch von erhaltenen Versicherungsleistungen in Abzug gebracht haben*,* ist nichts ersichtlich.

Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2025 - 4 A 1352/25 -, juris, Rn. 7.

bb. Diese Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hatte der Kläger in dem für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung für die geltend gemachten Gebäudeschäden. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die von ihm erbrachten Eigenleistungen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden nicht förderfähig sind. Dies hatte die Bewilligungsbehörde im Übrigen bereits im Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2024 festgestellt. Zum anderen hätte die vom Kläger vereinnahmte Versicherungsleistung vollständig und nicht gekürzt um den Wert der Eigenleistungen berücksichtigt werden müssen.

(1) Wie bereits dargelegt folgt aus Ziffer 4.4.5 lit. d FR, dass Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können, nicht leistungsrelevant sind. Auch in dem veröffentlichten Leitfaden des zuständigen Ministeriums wird hierzu erläuternd ausgeführt, dass Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können, nicht erstattet werden können. Das beklagte Land hat hierzu vorgetragen, dass es ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörden sei, diese Maßgaben auch umzusetzen. Derartige Eigenleistungen seien regelmäßig nicht förderfähig, was in der Bewilligungspraxis nicht abweichend gehandhabt werde. Hierfür spricht auch, dass die Bewilligungsbehörde dem Kläger in dem der Bewilligung vorausgehenden Mailverkehr wiederholt mitgeteilt hatte, dass Eigenleistungen nicht förderfähig seien (vgl. etwa die E-Mails vom 14. August 2024, Bl. 261 des Verwaltungsvorgangs, und vom 19. September 2024, Bl. 306 des Verwaltungsvorgangs). Folgerichtig hat sie auch im Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2024 zugrunde gelegt, dass sich der geltend gemachte Gesamtschaden um die Eigenleistungen verringert. Dass Eigenleistungen von den Bewilligungsbehörden im Rahmen der Hochwasserhilfe nicht als förderfähig angesehen und zudem regelmäßig Arbeiten privater Helfer den Eigenleistungen zugerechnet werden, entspricht schließlich auch der Erfahrung des Gerichts mit der Bewilligungspraxis auf der Grundlage der fraglichen Förderrichtlinie.

Diese Bewilligungspraxis ist auch sachgerecht und nicht etwa willkürlich und verstößt daher entgegen der Annahme des Klägers insbesondere auch nicht gegen Art. 3 GG. Das beklagte Land hat hierzu ausgeführt, diese ständige Verwaltungspraxis sei vielmehr zweckmäßig, weil die Billigkeitsleistungen bei der Beauftragung von Drittunternehmen durch Umsatzsteuer- und Gewerbesteuereinnahmen teilweise an die staatlichen Kassen zurückflössen und auch negative Konjunkturfolgen, z. B. auch durch die Corona-Pandemie oder die Folgen des Angriffs Russlands auf die Ukraine, abgefangen werden könnten. Durch das Erfordernis einer Vorlage von überprüfbaren Rechnungen werde zudem insbesondere auch präventiv der Schwarzarbeit entgegengetreten. Ferner bestehe bei der Zulassung von Eigenleistungsrechnungen zusätzlich die Gefahr, dass diese Arbeiten nicht nachvollzogen und geprüft werden könnten. Diese Erwägungen sind sachgerecht, insbesondere nicht willkürlich und gerichtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich ohne weiteres noch in dem weiten Rahmen, der dem Staat für die Verteilung derartiger Billigkeitsleistungen nach den eingangs dargelegten Grundsätzen gesteckt und für das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dieser Überprüfung halten sie stand. Darauf, ob Eigenleistungen unter Umständen im Ergebnis sogar kostengünstiger sind als in Rechnung gestellte Leistungen beauftragter Unternehmen, wie der Kläger dies vorträgt, ob ihre Förderung daher gegebenenfalls sogar zweckmäßiger wäre, kommt es nach allem grundsätzlich schon nicht an. Eigen- und Fremdleistungen sind im Übrigen schon deswegen nicht ohne weiteres vergleichbar, weil es Eigenleistungen mangels Rechnungs­stellung regelmäßig an einer vergleichbaren Prüfbarkeit für die Bewilligungsbehörde fehlt. Die Förderung lediglich ordnungsgemäß in Rechnung gestellter Fremdleistungen begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Vorliegend hat der Kläger eigenen Angaben zufolge erhebliche Eigenleistungen erbracht, deren Wert er selbst mit 298.228 Euro beziffert. Insoweit hat er vorgetragen, dass er nach dem Hochwasser keine Firmen habe finden können, weshalb er die erforderlichen Arbeiten in Eigenleistung vorgenommen habe. Er habe zu diesem Zweck Privatpersonen mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt und bar bezahlt. Vollständige Namen und nähere Einzelheiten könne er nicht mehr nennen. Der Kläger hat sich damit privater Helfer bedient, um die Schäden an seinem Gebäude zu beseitigen. Zu den nicht förderfähigen Eigenleistungen zählen regelmäßig aber auch solche Arbeiten, die nicht von dem vom Hochwasser Geschädigten selbst ausgeführt werden, sondern in seinem Auftrag von privaten Helfern. Es fehlt auch diesen naturgemäß an einer Rechnungsstellung und damit an jedweder Prüfbarkeit für die Bewilligungsbehörde.

(2) Für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids, dem bereits eine fehlende Förderfähigkeit der Eigenleistungen zugrunde gelegen hatte, ist allerdings entscheidend, dass die Versicherungsleistung, die der Kläger dem Akteninhalt nach in einer Gesamthöhe von 362.549,44 Euro vereinnahmt hat, vollständig zu berücksichtigen ist. Dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen der ursprünglichen Bewilligung von diesem Betrag die Eigenleistungen in Abzug gebracht und lediglich eine entsprechend gekürzte Versicherungsleistung in Höhe von nur 64.321,44 Euro berücksichtigt hat, widersprach der zuvor dargestellten Bewilligungspraxis zur Anrechnung von Versicherungsleistungen und war daher rechtswidrig. Insoweit ergibt sich eindeutig, dass derartige Leistungen Dritter grundsätzlich vorrangig einzusetzen sind.

(3) Berücksichtigt man dies, stehen einem förderfähigen Schaden, den die Bewilligungsbehörde unter Herausrechnung der Eigenleistungen und unter Berücksichtigung der Deckelung auf 80 % bereits im Bewilligungsbescheid einschließlich der anerkannten Gutachterkosten auf 140.898,96 Euro beziffert hat, Versicherungs­leistungen in Höhe von 362.549,44 Euro gegenüber, was zu einer Überkompensation in Höhe von 221.650,48 Euro führt. Eine Bewilligung hätte bei dieser Sachlage nicht erfolgen dürfen. Sie war vielmehr rechtswidrig.

  1. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids erweist sich auf dieser Grundlage auch als ermessensfehlerfrei.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).

Die Bewilligungsbehörde hat ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids das ihr zukommende Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen in Gestalt der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und unter Abwägung mit dem Bestandsinteresse des Klägers ausgeübt. Ermessensfehler sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Die Behörde ist bei der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauen berufen kann. Mangels Vertrauensbildung und Vertrauensbetätigung fehlt es vorliegend nämlich bereits an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Denn der Kläger hatte dem Akteninhalt nach den Wiederaufbau seines hochwassergeschädigten Hauses bereits vor der Bewilligung der Billigkeitsleistung abgeschlossen. Für die getroffenen Vermögensdispositionen kann der Erlass des Bewilligungsbescheids daher schon nicht kausal gewesen sein.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Juni 2010 - 3 S 2856/08 -, juris, Rn. 59; J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 71. Edition, Stand: 01.07.2025, § 48 Rn. 57; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 136; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 48 Rn. 135 ff., 137, 150 ff., 152, jeweils m. w. N.

Von der späteren Bewilligung der Billigkeitsleistung konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsarbeiten auch nicht sicher ausgehen. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der Kläger sogar den Förderantrag vom 20. März 2024 erst nach Abschluss der Arbeiten gestellt hat. Denn sämtliche vorgelegten Rechnungen und Belege datieren auf die Jahre 2021 und 2022. Auch hat er selbst den Mietausfallzeitraum mit „Dezember 2021 bis August 2022“ angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Sanierung vermutlich bereits im Herbst 2022 abgeschlossen werden konnte, jedenfalls zeitlich deutlich vor der Antragstellung im März 2024. Bei dieser Sachlage kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Außergewöhnliche Umstände, die das beklagte Land im Rahmen seines Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  1. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist vorliegend schließlich ebenfalls offenkundig gewahrt.

II. Die Rückforderung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 61.262,02 Euro (Ziffer 2. des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 26. März 2025) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungs­akt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Infolge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des streitigen Betrags entfallen. Die erbrachten Leistungen sind daher zu erstatten. Für einen Wegfall der Bereicherung i. S. d. § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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