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2 K 713/25•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-11-12, 2 K 713/25
2 K 713/25Verwaltungsgericht12.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-12
Aktenzeichen: 2 K 713/25
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:1112.2K713.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII; § 48 SGB X
Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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