Verwaltungsgericht Aachen, 2025-10-20, 4 K 2752/25.A

4 K 2752/25.AVerwaltungsgericht20.10.2025

Regest

Ein Asylantragsteller, der sich nach Ablehnung seines Asylantrags unter Verweis auf die Dublin-III-Verordnung in das Kirchenasyl begibt, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz i. S. d. § 7 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 2752/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-20

Aktenzeichen: 4 K 2752/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:1020.4K2752.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: BGB § 7; VwGO § 52 Nr 2; VwGO § 52 Nr 3

Leitsätze

Ein Asylantragsteller, der sich nach Ablehnung seines Asylantrags unter Verweis auf die Dublin-III-Verordnung in das Kirchenasyl begibt, begründet dort regelmäßig keinen Wohnsitz i. S. d. § 7 BGB.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

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