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1 K 2818/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-09-01, 1 K 2818/24
1 K 2818/24Verwaltungsgericht01.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-01
Aktenzeichen: 1 K 2818/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0901.1K2818.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: EZulV § 11; BBesG § 12
Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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