Verwaltungsgericht Aachen, 2025-08-26, 6 L 722/25

6 L 722/25Verwaltungsgericht26.08.2025

Regest

Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 722/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-26

Aktenzeichen: 6 L 722/25

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0826.6L722.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5 Satz 1; VersG NRW § 2 Abs 3; VersG NRW § 13 Abs 1

Leitsätze

Bei der Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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