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7 K 2628/23•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-08-13, 7 K 2628/23
7 K 2628/23Verwaltungsgericht13.08.2025
1. Für die Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus nach den landeseigenen Förderrichtlinien kommt es lediglich auf die (vom Beklagten im Prozess darzulegende) ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde an. Nichts Anderes würde sich aus den Vorschriften des Art. 104b Absatz 2 Satz 2 und 3 GG ergeben, wenn man diese auf die Überbrückungshilfe III Plus für anwendbar hielte (hier verneint). 2. Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde bei vom Hochwasser betroffenen Unternehmen, dass jene die Rückführbarkeit ihrer Umsatzeinbrüche neben dem Hochwasser lediglich auch auf coronabedingte Umstände stützen und dies plausibiliseren müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2025-08-13
Aktenzeichen: 7 K 2628/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0813.7K2628.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: VwVfG NRW §§ 24, 39 Abs. 1, 48, 49, 49a; GG Art. 3, Art. 104b
Für die Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus nach den landeseigenen Förderrichtlinien kommt es lediglich auf die (vom Beklagten im Prozess darzulegende) ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde an. Nichts Anderes würde sich aus den Vorschriften des Art. 104b Absatz 2 Satz 2 und 3 GG ergeben, wenn man diese auf die Überbrückungshilfe III Plus für anwendbar hielte (hier verneint).
Die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde bei vom Hochwasser betroffenen Unternehmen, dass jene die Rückführbarkeit ihrer Umsatzeinbrüche neben dem Hochwasser lediglich auch auf coronabedingte Umstände stützen und dies plausibiliseren müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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