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3 K 2522/20 u. 3 K 2523/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-07-28, 3 K 2522/20 u. 3 K 2523/20
3 K 2522/20 u. 3 K 2523/20Verwaltungsgericht28.07.2025
1. Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage, ob § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unionsrechtskonform ist; des Weiteren zur Frage, ob das Unionsrecht ein Individualklagerecht gegen eine UVP-Vorprüfung verleiht. 2. Die in § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geregelte Präklusion des Klagevorbringens dürfte dem beim Gerichtszugang in Umweltsachen nach dem Unionsrecht zu beachtenden Prinzip eines fairen und gerechten Verfahrens, wie es in Art. 11 Abs. 1 und 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU, Art. 9 Abs. 4 der Aarhus-Konvention und Art. 47 Satz 2 der EU-Grundrechtecharta verankert ist, dem Grundsatz nach nicht entgegenstehen. 3. Aus dem Unionsrecht dürfte nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Pflicht folgen, den Individualkläger in Umweltsachen, der vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten des Mitgliedstaates keiner anwaltlichen Vertretung bedarf, über die nationale Präklusionsregelung in § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ordnungsgemäß zu belehren. 4. Es erscheint der Kammer jedenfalls für das besonders bürgerfreundlich ausgestaltete Klageverfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten des Mitgliedstaates überzeugender, das Vertrauen des (nicht belehrten) Individualklägers in Umweltsachen zu schützen, dass er vor einem Rechtsverlust nach § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verschont bleibt, wenn er die von der vorlegenden Kammer nach Klageeingang gesetzten und aufgrund mehrerer Anträge jeweils verlängerten allgemeinen Fristen zur Klagebegründung im Wesentlichen einhält. 5. Der drittbetroffene Individualkläger könnte ein Klagerecht zur isolierten Anfechtung einer (nachgeholten) UVP-Vorprüfung unmittelbar aus dem Unionsrecht besitzen. Zu diesem Auslegungsergebnis dürfte der im Unionsrecht gewährleistete weite Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen führen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-28
Aktenzeichen: 3 K 2522/20 u. 3 K 2523/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0728.3K2522.20U3K2523.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: EU-GRCharta Art 47; AEUV § 267; Aarhus Konvention Art 9; Aarhus Konvention Art 9 Abs 2 – Abs 4; Aarhus-Konvention 18. Erwägungsgrund; RL 2011/92/EU Art 11 Abs 1; RL 2011/92/EU Art 11 Abs 4 Uabs 2: RL 2011/92/EU Artikel 4 Abs. 2; Anhang II Nr. 10 b) zur RL 2011/92/EU; VwGO § 87b Abs 3 Satz 1 Nr 2; VwGO § 87b Abs 3 Satz 3; UmwRG § 6 Abs 1; UVPG NRW § 1; Anlage 1 Nr 12 zu UVPG NRW
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Auslegungsfragen eingeholt:
Überschreitet ein Mitgliedstaat seine unionsrechtlich garantierte Verfahrensautonomie bei der Gestaltung seines Prozessrechts in Umweltsachen, wenn er gegenüber dem in Frage 1 genannten Individualkläger, der im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sein muss, auf eine Belehrung über die Voraussetzungen und die Wirkung der innerprozessualen Präklusion nach § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verzichtet?
Ist das Unionsrecht, insbesondere das unionsrechtliche Prinzip des fairen und gerechten Gerichtsverfahrens in Umweltsachen dahin auszulegen, dass es einem mitgliedstaatlichen Gericht möglich ist, das Vorbringen eines in Frage 1 genannten Individualklägers wegen Überschreitung der 10-Wochen-Frist zur Klagebegründung nach § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu präkludieren, obwohl dieses Gericht dem Individualkläger zuvor auf seinen Antrag großzügige Fristen zur Klagebegründung nach Einsicht in die Akten eingeräumt und mehrfach verlängert hat?
Ergibt sich aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU, Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention und Art. 47 der EU-Grundrechtecharta, ein Klagerecht des Individualklägers in Umweltsachen, wenn er (nach Präklusion seines übrigen Vorbringens) eine Vorprüfung für ein Städtebauprojekt „isoliert“ angreift, welche die Behörde nach nationalem Recht in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 Anhang II Nr. 10 Buchstabe b der Richtlinie 2011/92/EU vorgenommen und dabei die Lärmbeeinträchtigung des Klägers als zulässig bewertet hat?
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