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10 K 42/23.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-05-16, 10 K 42/23.A
10 K 42/23.AVerwaltungsgericht16.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-16
Aktenzeichen: 10 K 42/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0516.10K42.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 4
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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