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10 K 2230/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-05-06, 10 K 2230/22.A
10 K 2230/22.AVerwaltungsgericht06.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 10 K 2230/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0506.10K2230.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 werden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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