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10 K 10/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-01-28, 10 K 10/22.A
10 K 10/22.AVerwaltungsgericht28.01.2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 10 K 10/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0128.10K10.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 71 Abs 1; AsylG § 31 Abs 3; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs. 7; EMRK Art 3
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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