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4 L 991/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-12-17, 4 L 991/24
4 L 991/24Verwaltungsgericht17.12.2024
1. Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein. 2. Bei der Bemessung der Länge der Frist eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Diesen kann jedoch insoweit eine Bedeutung zukommen, wie sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen.
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 4 L 991/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:1217.4L991.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 59; AufenthG § 60
Die negative Tatbestandsvoraussetzung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen dürfen, bezieht sich auf (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 AufenthG und bezieht Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a AufenthG nicht mit ein.
Bei der Bemessung der Länge der Frist eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird das öffentliche Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet grds. nicht durch im Bundesgebiet begangene Straftaten geprägt. Diesen kann jedoch insoweit eine Bedeutung zukommen, wie sie gegen eine feste soziale und kulturelle Bindung an das Bundesgebiet sprechen.
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