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7 K 1022/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-11-08, 7 K 1022/24
7 K 1022/24Verwaltungsgericht08.11.2024
Kein Anspruch auf Überbrückungshilfe III in Form der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bei Nichteinreichung einer Endabrechnung innerhalb der von Seiten des Landes NRW gesetzten Frist
Entscheidungsdatum: 2024-11-08
Aktenzeichen: 7 K 1022/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:1108.7K1022.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (Überbrückungshilfe III NRW); Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02
Kein Anspruch auf Überbrückungshilfe III in Form der Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bei Nichteinreichung einer Endabrechnung innerhalb der von Seiten des Landes NRW gesetzten Frist
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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