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10 K 569/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-06-11, 10 K 569/22
10 K 569/22Verwaltungsgericht11.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: 10 K 569/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0611.10K569.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: StVO § 45 Abs 1; StVO § 45 Abs 9
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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