Verwaltungsgericht Aachen, 2024-06-11, 10 K 569/22

10 K 569/22Verwaltungsgericht11.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 569/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-11

Aktenzeichen: 10 K 569/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0611.10K569.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: StVO § 45 Abs 1; StVO § 45 Abs 9

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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