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8 K 2512/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-03-28, 8 K 2512/22
8 K 2512/22Verwaltungsgericht28.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-28
Aktenzeichen: 8 K 2512/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0328.8K2512.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: AufenthG § 104c Abs 1; AufenthG § 104c Abs 3 S 1; AufenthG § 10 Abs 3 S 2; AufenthG § 11 Abs 7; VwGO § 114 S 2; EMRK Art 8
Soweit der Kläger die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, 25 Abs. 5 und 25b Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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