Verwaltungsgericht Aachen, 2024-03-27, 4 L 1108/23

4 L 1108/23Verwaltungsgericht27.03.2024

Regest

1. Die Rücknahme einer Rücknahme eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus Gründen der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig; mit der Rücknahme eines Antrags endet das mit diesem eingeleitete Verwaltungsverfahren.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ist auf eine weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet und setzt daher einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 1108/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-27

Aktenzeichen: 4 L 1108/23

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0327.4L1108.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

  1. Die Rücknahme einer Rücknahme eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist aus Gründen der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit nicht zulässig; mit der Rücknahme eines Antrags endet das mit diesem eingeleitete Verwaltungsverfahren.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ist auf eine weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet und setzt daher einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus.

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
    1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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