Verwaltungsgericht Aachen, 2024-02-09, 4 K 2068/23.A

4 K 2068/23.AVerwaltungsgericht09.02.2024

Regest

1. Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für ein Wiederaufnahmeersuchen wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch gewahrt. 2. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO ist nicht anwendbar, wenn der Minderjährige deutlich vor dem Familienangehörigen einreist (sukzessive Einreise). In diesem Fall ist für den Minderjährigen ein eigenes Wiederaufnahmegesuch zu erstellen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 2068/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-09

Aktenzeichen: 4 K 2068/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0209.4K2068.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: EUV 604/2013 Art 20 Abs 3 Satz 1; EUV 604/2013 Art 23 Abs 2; EUV 604/2013 Art 23 Abs 3; EUV 604/2013 Art 23 Abs 4

Leitsätze

  1. Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO für ein Wiederaufnahmeersuchen wird nur durch ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch gewahrt.

  2. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO ist nicht anwendbar, wenn der Minderjährige deutlich vor dem Familienangehörigen einreist (sukzessive Einreise). In diesem Fall ist für den Minderjährigen ein eigenes Wiederaufnahmegesuch zu erstellen.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2023 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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