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3 L 1131/23•Verwaltungsgericht Aachen, 2024-01-23, 3 L 1131/23
3 L 1131/23Verwaltungsgericht23.01.2024
1. Eine genehmigungsbedürftige Waldumwandlung in eine Weidefläche kann nicht dadurch entstehen, dass zwei entlaufene Rinder umherziehen und dabei im Wald gesichtet werden. 2. Maßnahmen der Forstbehörde zur Entfernung von zwei Rindern aus einem Waldgebiet sind gegen denjenigen zu richten, der Eigentümer und Halter der Tiere ist. 3. Die Feststellung der Tierhaltereigenschaft hat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2024-01-23
Aktenzeichen: 3 L 1131/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0123.3L1131.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: LFoG § 39; LFoG § 1b Nr.6; LFoG § 52 Abs. 1; LFoG § 55 Abs. 1; OBG § 17 Abs. 1; OBG § 18 Abs. 1
Eine genehmigungsbedürftige Waldumwandlung in eine Weidefläche kann nicht dadurch entstehen, dass zwei entlaufene Rinder umherziehen und dabei im Wald gesichtet werden.
Maßnahmen der Forstbehörde zur Entfernung von zwei Rindern aus einem Waldgebiet sind gegen denjenigen zu richten, der Eigentümer und Halter der Tiere ist.
Die Feststellung der Tierhaltereigenschaft hat unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.
hinsichtlich der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen mit dem sinngemäßen Inhalt, zwei entlaufene Schottische Hochlandrinder mit den Ohrmarken „DE 05 395 73191“ und „DE 05 395 73193" aus einem Waldgebiet zu entfernen und eine weitere Waldbeweidung dieser Rinder zu unterlassen, wiederhergestellt
und
hinsichtlich der unter Ziffer 4 getroffenen Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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