Verwaltungsgericht Aachen, 2023-12-07, 4 K 2293/23

4 K 2293/23Verwaltungsgericht07.12.2023

Regest

Behauptet ein Asylantragsteller, sein spezifischer Unterbringungsbedarf könne durch die zuständige Kommune nicht gewährleistet werden, obliegt ihm die Darlegung, dass er sich bei der Kommune, der er zugewiesen wurde, um die Verlegung in eine geeignete Unterkunft mit dem gebotenen Nachdruck und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes bemüht hat.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 2293/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-12-07

Aktenzeichen: 4 K 2293/23

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:1207.4K2293.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AsylbLG § 3 Abs 1; AsylG § 50 Abs 4 Satz 1

Leitsätze

Behauptet ein Asylantragsteller, sein spezifischer Unterbringungsbedarf könne durch die zuständige Kommune nicht gewährleistet werden, obliegt ihm die Darlegung, dass er sich bei der Kommune, der er zugewiesen wurde, um die Verlegung in eine geeignete Unterkunft mit dem gebotenen Nachdruck und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes bemüht hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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