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2 K 1221/23.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-11-21, 2 K 1221/23.A
2 K 1221/23.AVerwaltungsgericht21.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 2 K 1221/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:1121.2K1221.23A.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2-5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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