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10 K 1789/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-06-20, 10 K 1789/21
10 K 1789/21Verwaltungsgericht20.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-20
Aktenzeichen: 10 K 1789/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0620.10K1789.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AG GlüStV NRW § 4 Abs 1; AG GlüStV NRW § 13 Abs 1; AG GlüStV NRW § 13 Abs 2; GlüStV § 4 Abs 1; GlüStV § 21a Abs 1 Satz 2; AnVerVO NRW § 5; VwGO § 43; VwGO § 88
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und das beklagte Land zu einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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