Verwaltungsgericht Aachen, 2023-03-30, 8 L 85/23

8 L 85/23Verwaltungsgericht30.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 8 L 85/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 8 L 85/23

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0330.8L85.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 123 Abs 1; VwGO § 114 S 1; AufenthG § 81 Abs 3; AufenthG § 11 Abs. 3 S 1; AufenthG § 5 Abs 2 S 2; SDÜ Art 21 Abs 1; AufenthV § 39 S 1 Nr 6

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 229/23 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2023 wird angeordnet, soweit der Antragsteller sich mit dieser gegen das für den Fall einer Abschiebung darin erlassene, auf zweieinhalb Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

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