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4 K 2642/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-03-30, 4 K 2642/22
4 K 2642/22Verwaltungsgericht30.03.2023
1. Das mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG einhergehende Titelerteilungsverbot wird nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wirksam; dieser Annahme steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, wonach dem Wortlaut der Bestimmungen der (Rückführung-) Richtlinie 2008/115/EG zu entnehmen sei, dass ein Einreiseverbot seine Wirkungen erst zu dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt. 2. Das Titelerteilungsverbot im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat zur Folge, dass dem Betroffenen - selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz - kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf; diese Titelerteilungssperre stellt damit eine Spezialregelung unter anderem für nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantragsteller dar und geht insoweit der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG vor (so bereits VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 L 742/16 -, juris, Rn. 24).
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 4 K 2642/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0330.4K2642.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Das mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG einhergehende Titelerteilungsverbot wird nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wirksam; dieser Annahme steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, wonach dem Wortlaut der Bestimmungen der (Rückführung-) Richtlinie 2008/115/EG zu entnehmen sei, dass ein Einreiseverbot seine Wirkungen erst zu dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt.
Das Titelerteilungsverbot im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat zur Folge, dass dem Betroffenen - selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz - kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf; diese Titelerteilungssperre stellt damit eine Spezialregelung unter anderem für nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantragsteller dar und geht insoweit der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG vor (so bereits VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 L 742/16 -, juris, Rn. 24).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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