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4 K 1843/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-03-30, 4 K 1843/21.A
4 K 1843/21.AVerwaltungsgericht30.03.2023
Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG kann Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) entgegenstehen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 4 K 1843/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0330.4K1843.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AsylG § 34; AufenthG § 59; EGRL 115/2008
Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG kann Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) entgegenstehen.
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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