Verwaltungsgericht Aachen, 2023-03-30, 4 K 1843/21.A

4 K 1843/21.AVerwaltungsgericht30.03.2023

Regest

Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG kann Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) entgegenstehen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 4 K 1843/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 4 K 1843/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0330.4K1843.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: AsylG § 34; AufenthG § 59; EGRL 115/2008

Leitsätze

Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG kann Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) entgegenstehen.

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2021 werden aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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