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5 K 405/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-12-09, 5 K 405/19.A
5 K 405/19.AVerwaltungsgericht09.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-09
Aktenzeichen: 5 K 405/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1209.5K405.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: AsylG: § 3
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet
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