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6 K 114/19•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-11-08, 6 K 114/19
6 K 114/19Verwaltungsgericht08.11.2022
Bei Zuwendungen/ Fördermitteln der NRW Bank für den Bereich „Fremdwasserreduzierung – öffentliche oder private Kanalsanierung“ entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis, dass Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind.
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: 6 K 114/19
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1108.6K114.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 49a Abs. 1 VwVfG NRW
Bei Zuwendungen/ Fördermitteln der NRW Bank für den Bereich „Fremdwasserreduzierung – öffentliche oder private Kanalsanierung“ entspricht es der ständigen Verwaltungspraxis, dass Vermessungskosten nicht förderungsfähig sind.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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