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2 K 1352/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-10-25, 2 K 1352/21
2 K 1352/21Verwaltungsgericht25.10.2022
1. In kostenerstattungsrechtlichen Verfahren kann der erstattungspflichtige Träger sich nicht auf formelle Fehler berufen.2. Ein Bewilligungsbescheid nach §§ 27 ff. SGB VIII dient trotz des Wechsels des Ergänzungspflegers und trotz des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin als Rechtsgrundlage für die erbrachten Leistungen.
Entscheidungsdatum: 2022-10-25
Aktenzeichen: 2 K 1352/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1025.2K1352.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: SGB VIII § 89 Buchst a Abs 1; SGB VIII § 89 Buchst a Abs 3; SGB VIII § 89 Buchst f; SGB VIII § 86 Abs 6; SGB VIII § 27 Abs 1
Die Beklagte wird verurteilt,
und
Hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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