Verwaltungsgericht Aachen, 2022-10-25, 2 K 1352/21

2 K 1352/21Verwaltungsgericht25.10.2022

Regest

1. In kostenerstattungsrechtlichen Verfahren kann der erstattungspflichtige Träger sich nicht auf formelle Fehler berufen.2. Ein Bewilligungsbescheid nach §§ 27 ff. SGB VIII dient trotz des Wechsels des Ergänzungspflegers und trotz des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin als Rechtsgrundlage für die erbrachten Leistungen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 2 K 1352/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-25

Aktenzeichen: 2 K 1352/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1025.2K1352.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: SGB VIII § 89 Buchst a Abs 1; SGB VIII § 89 Buchst a Abs 3; SGB VIII § 89 Buchst f; SGB VIII § 86 Abs 6; SGB VIII § 27 Abs 1

Leitsätze

  1. In kostenerstattungsrechtlichen Verfahren kann der erstattungspflichtige Träger sich nicht auf formelle Fehler berufen.2. Ein Bewilligungsbescheid nach §§ 27 ff. SGB VIII dient trotz des Wechsels des Ergänzungspflegers und trotz des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin als Rechtsgrundlage für die erbrachten Leistungen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. die von dem Kläger für den Hilfefall K., geboren 00.00.0000, im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 aufgewendeten Kosten in Höhe von 24.396,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2021

und

  1. die ab dem 1. Januar 2021 von dem Kläger aufgewandten und zukünftig aufzuwendenden Kosten für den Hilfefall K., geboren 00.00.0000, nach Maßgabe der §§ 89a, 89f SGB VIII zu erstatten.

Hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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