Verwaltungsgericht Aachen, 2022-10-18, 6 K 2597/21

6 K 2597/21Verwaltungsgericht18.10.2022

Regest

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf die Konstellationen, in denen die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht nachträglich weggefallen sind, sondern von Anfang an nicht vorlagen, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 6 K 2597/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-10-18

Aktenzeichen: 6 K 2597/21

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1018.6K2597.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf die Konstellationen, in denen die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht nachträglich weggefallen sind, sondern von Anfang an nicht vorlagen, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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