Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-29, 6 L 521/22

6 L 521/22Verwaltungsgericht29.09.2022

Regest

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Teil A StudO BA) ist dahingehend auszulegen, dass bei Nichterscheinen des Prüflings ein Rücktritt von der Prüfung fingiert. Einer gesonderten Rücktrittserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 6 L 521/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-29

Aktenzeichen: 6 L 521/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0929.6L521.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Teil A StudO BA) ist dahingehend auszulegen, dass bei Nichterscheinen des Prüflings ein Rücktritt von der Prüfung fingiert. Einer gesonderten Rücktrittserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Klausuren in den Modulen GS2 und GS4 zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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