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5 K 1420/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-08, 5 K 1420/22.A
5 K 1420/22.AVerwaltungsgericht08.09.2022
Unzulässige Klage mangels Prozessvollmacht des Rechtsanwalts
Entscheidungsdatum: 2022-09-08
Aktenzeichen: 5 K 1420/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0908.5K1420.22A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: VwGO § 67; ZPO § 89; BGB § 179
Unzulässige Klage mangels Prozessvollmacht des Rechtsanwalts
Die Klage wird abgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Prozessbevollmächtigte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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