Verwaltungsgericht Aachen, 2022-09-08, 5 K 1420/22.A

5 K 1420/22.AVerwaltungsgericht08.09.2022

Regest

Unzulässige Klage mangels Prozessvollmacht des Rechtsanwalts

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Aachen — 5 K 1420/22.A — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2022-09-08

Aktenzeichen: 5 K 1420/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0908.5K1420.22A.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: VwGO § 67; ZPO § 89; BGB § 179

Leitsätze

Unzulässige Klage mangels Prozessvollmacht des Rechtsanwalts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Prozessbevollmächtigte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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